SPRENGSTOFFGESETZ | |
In Deutschland unterliegen pyrotechnische Sätze und Gegenstände dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG). Es regelt den Umgang, Verkehr (Handel) und Beförderung (Transport) von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe, §1 Anwendungsbereich). Das heutige Sprengstoffgesetz hat seinen Ursprung in
der 1696 erlassenen Brandenburgischen Feuerwerker-Ordnung. Nach verschiedenen
Vorfällen und Verbrechen wurde auch in anderen Ländern der Gebrauch
von Explosivstoffen geregelt und eingeschränkt: |
1696 |
Brandenburgische Feuerwerker-Ordnung |
1800 |
Attentat auf Napoleon |
1801 |
Erlaß eines Sprengstoffgesetzes in Frankreich |
1825 |
nach häufigem Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit Sprengstoffgebrauch in Großbritannien wird auch hier ein Sprengstoffgesetz erlassen |
1881 |
Attentat auf Kaiser Wilhelm I. |
1884 |
Einführung des Gesetzes gegen verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen im Deutschen Reich |
1969 |
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprengG) |
Neben dem Sprengstoffgesetz gibt es weitere Vorschriften
und Gesetze, die das SprengG näher erklären oder in angrenzende
Rechtsgebiete gehören. Neben den Verordnungen und der Verwaltungsvorschrift
zum SprengG sind z.B. das Landesemissionsschutz- und Waffengesetz, die
Gefahrgutverordnung Straße sowie die Gewerbeordnung zu beachten.
Die UnfallVerhütungsVorschriften 55a-m regeln die Bauweise, Ausführung
und Sicherheitsabstände von Produktionsstätten für Explosivstoffe.
Unter folgenden Links finden Sie das Sprengstoffgesetz und die UnfallVerhütungsVorschriften online: |
Sprengstoffgesetz | ||
UnfallVerhütungsVorschriften |
EINTEILUNG PYROTECHNISCHER GEGENSTÄNDE |
Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) werden in verschiedene Klassen unterteilt. Man unterscheidet grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke und für technische Zwecke (§6, 1. Verordnung zum SprengG). Die folgenden Angaben entstammen der Anlage 1 zur 1. Verordnung zum SprengG: |
Klasse | Bezeichnung | Max.
Satzmenge (Anfeuerung, Treib- und Effektsatz) |
Max. Knallsatzmasse |
I | Kleinstfeuerwerk Feuerwerksspielwaren Scherzartikel |
3 Gramm | 0,5g Nitrocellulose (max. 12,6%N) oder 2,5mg Silberfulminat oder 10mg Chlorat- oder Perchloratsätze |
II | Kleinfeuerwerk, Silvesterfeuerwerk | 50 Gramm 20g in Raketen, davon max. 10g Effekt max. 200g in zusammengesetzten Gegenständen |
6g Schwarzpulver max. 25g in zusammengesetzten Gegenständen |
III | Mittelfeuerwerk (Gartenfeuerwerk) | 250 Gramm 75g in Raketen max. 800g in zusammengesetzten Gegenständen (max. 12 Teile) max. 1200g Wasserfall |
100g Schwarzpulver oder
50g andere Nitratgemische 40g Schwarzpulver oder 20g andere Nitratgemische in Raketen |
IV | Großfeuerwerk | unbegrenzt | unbegrenzt |
|
Unterklasse T1 | Max. Satzmenge | Sonstiges |
Rauch- und nebelerzeugende Gegenstände | 1 kg | Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Lichter und Fackeln (Signalmittel und Beleuchtung) | 500 Gramm max. 2500g in Bengalsätzen |
Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Schallwirkung erzeugende Gegenstände | 10g Schwarzpulver oder 0,8g Perchlorat- Blitzsatz |
- |
Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel | max. 1 kg Wirksatz | Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Raketen | 20g Treibsatz | - |
Heizgegenstände / Anzündmittel | 10 Gramm | - |
Knallkorken | min. 0,04g max. 0,06g Knallsatz |
Oxidationsmittel Chlorat oder Perchlorat |
Unterklasse T2 | unbegrenzt | - |
Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T1 | Anforderungen |
Nebel- und Rauchmittel | 1. dürfen
keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln 2. dürfen keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen 3. dürfen keine rußbildenen Stoffe enthalten 4. Abbrand nur an festem Standort |
Leuchtmittel | 1. bis
3. dito 4. dürfen keine Funken oder abtropfende Schlacke bilden |
Funkensprühende Mittel | 1. bei
unbeabsichtigter Explosion dürfen sich keine Splitter bilden 2. Sprühweite max. 5m, Dauer max. 20s 3. max. 50g pyrotechnischer Satz 4. kein Gemisch aus Ba(NO3)2, S, Al 5. es dürfen sich keine weiter reichenden Verbrennungsprodukte bilden |
Nitrocellulose | 1. max.
12,6 % N 2. bei Aufbewahrung min. 25% Feuchte |
Mittel mit akustischer Wirkung | Abweichung der Zündverzögerung vom Mittelwert max. 1s |
Blitzeffekte | 1. es
dürfen sich keine Splitter bilden 2. nur elektrische Zündung 3. keine größere Funkenbildung 4. max. 15g pyrotechnischer Satz |
Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T2 | unbegrenzt |
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ERLAUBNISSCHEIN UND BEFÄHIGUNGSSCHEIN |
Wer in Deutschland nicht nur zu Silvester Feuerwerkskörper
der Klasse II zünden oder sogar ganzjährig Großfeuerwerke
abbrennen will, braucht einen Erlaubnis- bzw. Befähigungsschein.
Man kann zwar anläßlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldhochzeit,
70. Geburtstag usw.) bei dem Ordnungsamt seiner Stadt/Gemeinde eine
zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II beantragen. Diese
wird aber, abhängig von den Bestimmungen der Stadt/Gemeinde, nur
selten erteilt. |