SPRENGSTOFFGESETZ

In Deutschland unterliegen pyrotechnische Sätze und Gegenstände dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG). Es regelt den Umgang, Verkehr (Handel) und Beförderung (Transport) von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe, §1 Anwendungsbereich).

Das heutige Sprengstoffgesetz hat seinen Ursprung in der 1696 erlassenen Brandenburgischen Feuerwerker-Ordnung. Nach verschiedenen Vorfällen und Verbrechen wurde auch in anderen Ländern der Gebrauch von Explosivstoffen geregelt und eingeschränkt:

Neben dem Sprengstoffgesetz gibt es weitere Vorschriften und Gesetze, die das SprengG näher erklären oder in angrenzende Rechtsgebiete gehören. Neben den Verordnungen und der Verwaltungsvorschrift zum SprengG sind z.B. das Landesemissionsschutz- und Waffengesetz, die Gefahrgutverordnung Straße sowie die Gewerbeordnung zu beachten. Die UnfallVerhütungsVorschriften 55a-m regeln die Bauweise, Ausführung und Sicherheitsabstände von Produktionsstätten für Explosivstoffe.

Unter folgenden Links finden Sie das Sprengstoffgesetz und die UnfallVerhütungsVorschriften online:

Sprengstoffgesetz  Sprengstoffgesetz
UnfallVerhütungsVorschriften  UnfallVerhütungsVorschriften
EINTEILUNG PYROTECHNISCHER GEGENSTÄNDE

Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) werden in verschiedene Klassen unterteilt. Man unterscheidet grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke und für technische Zwecke (§6, 1. Verordnung zum SprengG). Die folgenden Angaben entstammen der Anlage 1 zur 1. Verordnung zum SprengG:

PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR VERGNÜGUNGSZWECKE

Klasse Bezeichnung Max. Satzmenge
(Anfeuerung, Treib- und Effektsatz)
Max. Knallsatzmasse
I Kleinstfeuerwerk
Feuerwerksspielwaren Scherzartikel
3 Gramm 0,5g Nitrocellulose
(max. 12,6%N)
oder
2,5mg Silberfulminat
oder
10mg Chlorat- oder Perchloratsätze
II Kleinfeuerwerk, Silvesterfeuerwerk 50 Gramm

20g in Raketen, davon max. 10g Effekt

max. 200g in zusammengesetzten Gegenständen
6g Schwarzpulver

max. 25g in zusammengesetzten Gegenständen
III Mittelfeuerwerk (Gartenfeuerwerk) 250 Gramm

75g in Raketen

max. 800g in zusammengesetzten Gegenständen (max. 12 Teile)

max. 1200g Wasserfall
100g Schwarzpulver oder 50g andere Nitratgemische

40g Schwarzpulver oder 20g andere Nitratgemische in Raketen
IV Großfeuerwerk unbegrenzt unbegrenzt

  • Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden.
  • Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.
  • Feuerwerkskörper der Klassen III+IV können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).
  • PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKE

    Unterklasse T1 Max. Satzmenge Sonstiges
    Rauch- und nebelerzeugende Gegenstände 1 kg Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g
    Lichter und Fackeln (Signalmittel und Beleuchtung) 500 Gramm

    max. 2500g in Bengalsätzen
    Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g
    Schallwirkung erzeugende Gegenstände 10g Schwarzpulver
    oder
    0,8g Perchlorat- Blitzsatz
    -
    Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel max. 1 kg Wirksatz Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g
    Raketen 20g Treibsatz -
    Heizgegenstände / Anzündmittel 10 Gramm -
    Knallkorken min. 0,04g
    max. 0,06g Knallsatz
    Oxidationsmittel Chlorat oder Perchlorat
    Unterklasse T2 unbegrenzt -
    Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T1 Anforderungen
    Nebel- und Rauchmittel 1. dürfen keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln
    2. dürfen keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen
    3. dürfen keine rußbildenen Stoffe enthalten
    4. Abbrand nur an festem Standort
    Leuchtmittel 1. bis 3. dito
    4. dürfen keine Funken oder abtropfende Schlacke bilden
    Funkensprühende Mittel 1. bei unbeabsichtigter Explosion dürfen sich keine Splitter bilden
    2. Sprühweite max. 5m, Dauer max. 20s
    3. max. 50g pyrotechnischer Satz
    4. kein Gemisch aus Ba(NO3)2, S, Al
    5. es dürfen sich keine weiter reichenden Verbrennungsprodukte bilden
    Nitrocellulose 1. max. 12,6 % N
    2. bei Aufbewahrung min. 25% Feuchte
    Mittel mit akustischer Wirkung Abweichung der Zündverzögerung vom Mittelwert max. 1s
    Blitzeffekte 1. es dürfen sich keine Splitter bilden
    2. nur elektrische Zündung
    3. keine größere Funkenbildung
    4. max. 15g pyrotechnischer Satz
    Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T2 unbegrenzt

  • Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenständen der Unterklasse T2 zuzuordnen.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 dürfen von Personen über 18 Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und von diesen verwendet werden. Gegenstände für Lehr- und Sportzwecke dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeitet und verwendet werden.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Es gelten Ausnahmen für Rettungssignale.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).
  • ERLAUBNISSCHEIN UND BEFÄHIGUNGSSCHEIN

    Wer in Deutschland nicht nur zu Silvester Feuerwerkskörper der Klasse II zünden oder sogar ganzjährig Großfeuerwerke abbrennen will, braucht einen Erlaubnis- bzw. Befähigungsschein. Man kann zwar anläßlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldhochzeit, 70. Geburtstag usw.) bei dem Ordnungsamt seiner Stadt/Gemeinde eine zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II beantragen. Diese wird aber, abhängig von den Bestimmungen der Stadt/Gemeinde, nur selten erteilt.
    Um einen staatlich anerkannten Pyrotechniker-Lehrgang absolvieren und damit einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein erwerben zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind neben der deutschen Staatsangehörigkeit u.a. die körperliche Eignung, Zuverlässigkeit (Unbedenklichkeits-Bescheinigung) und Fachkunde (praktische Erfahrung).

    Weitere Informationen finden Sie in den "häufig gestellten Fragen zum Sprengstoffgesetz" - klicken Sie im linken Rahmen auf FAQ...