Ich beantrage die Freistellung vom Verwendungsverbot des § 23(1) 1. Halbsatz gemäß § 24(1) der 1. SprengV (Bekanntmachung 31.01.91, BGB1. I, S. 169).
Es sollen keine Feuerwerkskörper der Klassen III und IV (Großfeuerwerk)
abgebrannt werden, daher ist die Anzeige eines Großfeuerwerks und die Anwesenheit eines Pyrotechnikers
mit Erlaubnis gemäß § 7, § 27 oder Befähigungsschein gemäß § 20 des SprengG nicht
erforderlich.
Ferner beantrage ich die zur Beschaffung der vorgesehenen Feuerwerkskörper (Fontänen, Sonnen, Batterien, Raketen usw.) notwendige Ausnahmegenehmigung gemäß § 24(1) der 1. SprengV (siehe hierzu § 21(1)).
Ich versichere, daß das Abbrennen des Kleinfeuerwerks nicht in der Nähe von
Anlagen und Gebäuden stattfindet, die in § 24(1) der 1. SprengV als besonders schützenswert genannt sind.