Befähigungsschein: Unterschied zwischen den Versionen

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== Befähigungsschein (§20 SprengG) ==
 
== Befähigungsschein (§20 SprengG) ==
 
Der Befähigungsschein weist eine bestandene [[Fachkunde|Fachkundeprüfung]] nach und erlaubt dem Inhaber (meist) den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dabei wird der Befähigungsschein auf die Stoffe und Umgangsarten beschränkt, für die der Inhaber die [[Fachkunde]] durch einen entsprechenden [[Lehrgang]] nachgewiesen hat.
 
Der Befähigungsschein weist eine bestandene [[Fachkunde|Fachkundeprüfung]] nach und erlaubt dem Inhaber (meist) den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dabei wird der Befähigungsschein auf die Stoffe und Umgangsarten beschränkt, für die der Inhaber die [[Fachkunde]] durch einen entsprechenden [[Lehrgang]] nachgewiesen hat.

Version vom 28. September 2006, 12:58 Uhr

Befähigungsschein Seite 2

Befähigungsschein (§20 SprengG)

Der Befähigungsschein weist eine bestandene Fachkundeprüfung nach und erlaubt dem Inhaber (meist) den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dabei wird der Befähigungsschein auf die Stoffe und Umgangsarten beschränkt, für die der Inhaber die Fachkunde durch einen entsprechenden Lehrgang nachgewiesen hat.

Der Inhaber eines Befähigungsscheines für entsprechende Feuerwerke darf den Umgang und den Verkehr mit den entsprechenden Stoffen betreiben, anleiten und überwachen.

Vorraussetzungen für den Befähigungsschein

Zwingende Vorraussetzungen:

Mögliche weitere Vorraussetzungen (im Ermessen der Behörde):

  • Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft)


Erwerb eines Befähigungsscheins

Der Befähigungsschein ist bei der zuständigen Behörde unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Gebühren für die Ausstellung eines Befähigungsscheins bewegen sich (festgelegt in der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz) zwischen ca. 35 und ca. 200 Euro.