Zuverlässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei Vorliegen eines der oben genannten Punkte ist eine andere Beurteilung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen eines der oben genannten Gründe gegen den Antragsteller läuft, wird der Antrag bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt. | Bei Vorliegen eines der oben genannten Punkte ist eine andere Beurteilung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen eines der oben genannten Gründe gegen den Antragsteller läuft, wird der Antrag bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt. |
Version vom 28. September 2006, 13:29 Uhr
Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit (eine sogenannte Unbedenlichkeitsbescheinigung) ist Notwendig, um eine Erlaubnis nach §7/§27 Sprengstoffgesetz oder einen Befähigungsschein nach §20 Sprengstoffgesetz zu beantragen.
Vorraussetzung
Zitat aus der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (Punkt 8.3):
8.3 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Antragsteller nicht, die
8.3.1
- wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung,
- wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
- wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen,
- wegen einer Straftat gegen die Sprengstoffgesetze, die Waffengesetze, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Bundesjagdgesetz,
- rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
8.3.2
- wiederholt oder gröblich gegen eines der in Nummer 8.3.1 genannten Gesetze, gegen Arbeitsschutzvorschriften oder gegen Vorschriften des Sicherheitsrechts (z. B. § 6 DampfkV, § 3 DruckgasV, § 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG) verstoßen haben,
8.3.3
- geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
8.3.4
- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
Bei Vorliegen eines der oben genannten Punkte ist eine andere Beurteilung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen eines der oben genannten Gründe gegen den Antragsteller läuft, wird der Antrag bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt.