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Das Vernichten umfasst nach 3.1.7. der [[SprengVwV|Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]] Vorgänge, durch die [[Explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährliche Stoffe]], [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]] und [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] unwirksam gemacht werden ohne dabei für ihren bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden zu müssen.
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Das Vernichten umfasst nach 3.1.7 der [[SprengVwV|Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]] Vorgänge, durch die [[Explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährliche Stoffe]], [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]] und [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] unwirksam gemacht werden ohne dabei für ihren bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden zu müssen.
  
 
Das Vernichten von [[Schwarzpulver]] kann z.B. durch offenen Abbrand oder durch Lösung in einem Überschuss an Wasser erfolgen. In großem Maßstab erfolgt die Vernichtung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen z.B. in geeigneten Verbrennungsanlagen.
 
Das Vernichten von [[Schwarzpulver]] kann z.B. durch offenen Abbrand oder durch Lösung in einem Überschuss an Wasser erfolgen. In großem Maßstab erfolgt die Vernichtung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen z.B. in geeigneten Verbrennungsanlagen.

Version vom 18. Oktober 2006, 22:18 Uhr

Vernichten
(destruction)


Das Vernichten umfasst nach 3.1.7 der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz Vorgänge, durch die explosionsgefährliche Stoffe, pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände unwirksam gemacht werden ohne dabei für ihren bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden zu müssen.

Das Vernichten von Schwarzpulver kann z.B. durch offenen Abbrand oder durch Lösung in einem Überschuss an Wasser erfolgen. In großem Maßstab erfolgt die Vernichtung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen z.B. in geeigneten Verbrennungsanlagen.