Lagerung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Beim Gewerbe ist die erste Grenze schon bei 20 kg offener Ware im Verkaufsraum erreicht. Auch in unbewohnten Lagergebäuden oder Containern ist schon bei einer Tonne vorschriftsmäßig verpackter Ware Schluß. Größere Lager bedürfen stets einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Nachzulesen in der [[2. | + | Beim Gewerbe ist die erste Grenze schon bei 20 kg offener Ware im Verkaufsraum erreicht. Auch in unbewohnten Lagergebäuden oder Containern ist schon bei einer Tonne vorschriftsmäßig verpackter Ware Schluß. Größere Lager bedürfen stets einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Nachzulesen in der [[2. SprengV]]. |
Alle anderen Lagergruppen von 1.1 bis 1.3 unterliegen auch im privaten Bereich einer Reglementierung, bedürfen auch im privaten Bereich einer staatlichen Genehmigung! | Alle anderen Lagergruppen von 1.1 bis 1.3 unterliegen auch im privaten Bereich einer Reglementierung, bedürfen auch im privaten Bereich einer staatlichen Genehmigung! | ||
− | Für die gewerbliche Lagerung ist z.B. bei 1.3 mit 60 kg Brutto in einem ausschließlich gewerblich genutzten Gebäude, | + | Für die gewerbliche Lagerung ist z.B. bei 1.3 mit 60 kg Brutto in einem ausschließlich gewerblich genutzten Gebäude, das nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, die Höchstgrenze gesetzt. Verstöße werden mit recht heftigen Strafen geahndet. |
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Aktuelle Version vom 27. November 2007, 10:54 Uhr
Pyrotechnische Erzeugnisse sollten stets kühl und sehr trocken, möglichst in der geprüften Ursprungsverpackung, gelagert werden. Bei sachgerechter Lagerung sind die allermeisten Feuerwerkskörper nahezu unbegrenzt haltbar. BAM geprüfte Gegenstände müssen sich sogar einer Lagerfähigkeitsprüfung unterziehen. Trotzdem ist bei "musealen Schätzchen" Vorsicht angeraten, insbesondere, wenn das "Vorleben" der Erzeugnisse unklar ist.
Die Lagerung von Feuerwerkskörpern unterliegt in den allermeisten Ländern strengen Regeln. Gemäß internationalen Abkommen werden Explosivstoffe in verschiedene Lagergruppen, entsprechend ihres Gefahrenpotentials, eingeteilt.
Für Kleinfeuerwerk sind die Lagergruppen 1.4 S und 1.4 G von Bedeutung. Hierbei handelt es sich um die relativ harmlose Lagergruppe, bei der, laut Definition, die Auswirkungen einer Umsetzung weitgehend auf das Packstück beschränkt bleiben. 1.4 G ist die gefährlichere Gruppe. Das lässt sich einfach mittels einer "Eselsbrücke" merken: G = Gefährlich; S = Spielzeug. Im privaten Bereich geht der Gesetzgeber in Deutschland von geringen, haushaltsüblichen Mengen aus und hat bislang auf eine Reglementierung verzichtet.
Beim Gewerbe ist die erste Grenze schon bei 20 kg offener Ware im Verkaufsraum erreicht. Auch in unbewohnten Lagergebäuden oder Containern ist schon bei einer Tonne vorschriftsmäßig verpackter Ware Schluß. Größere Lager bedürfen stets einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Nachzulesen in der 2. SprengV.
Alle anderen Lagergruppen von 1.1 bis 1.3 unterliegen auch im privaten Bereich einer Reglementierung, bedürfen auch im privaten Bereich einer staatlichen Genehmigung!
Für die gewerbliche Lagerung ist z.B. bei 1.3 mit 60 kg Brutto in einem ausschließlich gewerblich genutzten Gebäude, das nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, die Höchstgrenze gesetzt. Verstöße werden mit recht heftigen Strafen geahndet.