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*BGB B 5 "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" i.d.F. vm 1.4.2001, §2
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Aktuelle Version vom 28. August 2008, 14:04 Uhr

Abbrand

Als Abbrand wird eine chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung bezeichnet, die langsamer als eine Deflagration verläuft und deshalb keine explosive Wirkung (Umwandlung der chemischen Energie in mechanische Arbeit) hat.

Die BGV B 5 "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" definiert den Abbrand mit einer linearen Fortpflanzungsgeschwindigkeit von weniger als 0,1 m/s und einem flächenbezogenen Massendurchsatz von weniger als 100 kg/(s m²).

In der Pyrotechnik spielt der Abbrand eine wichtige Rolle, sei es bei Anzündmitteln, Verzögerern, Leuchtsternen, Brändern etc.

Literatur

  • BGB B 5 "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" i.d.F. vm 1.4.2001, §2