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Version vom 22. November 2009, 09:29 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Sicherheitsbereich
Der S. bezeichnet den Bereichs um den Abbrennplatz, der für unbeteiligte Personen gesperrt ist. Im S. dürfen sich außerdem keine brandempfindlichen Objekte (z.B. Tankstellen, Häuser mit Reet-Dach, ..) befinden oder es sind spezielle Vorkehrungen notwendig um diese zu schützen. Für die Berechnung des Sicherheitsabstands muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
- Aufbau
- Abbrand
Aufbau
Beim Aufbau des Feuerwerks ist es ausreichend, einen Bereich von 30m um die Aufbauten herum abzusperren.
Abbrand
Für den Abbrand des Feuerwerks gelten zwei verschiedene Maßstäbe, je nachdem in welchem Bundesland man sich befindet. Mit der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz sollen diese wieder vereinheitlicht werden. Diese tritt jedoch laut Auskunft des zuständigen Ministeriums frühestens Mitte/Ende 2007 in Kraft. Mit dem in Kraft treten der Neufassung würden dann vermutlich die unter "Neue Abstände" aufgeführten Abstände bundesweit gelten.
Abstände bei Klasse II (gesetzlich nicht geregelt)
Bei Gegenständen der Klasse II sollte mindestens der auf den Gegenständen angegebene Abstand eingehalten werden, es empfiehlt sich hier jedoch ein minimaler Abstand von 25 Metern, um die Zuschauer nicht durch herunter fallende Papphülsen o.Ä. zu belästigen.
Neue Sicherheitsabstände (Klasse IV)
Die neuen Abstände gelten zur Zeit nur in:
- Nordrhein-Westfalen
- Hessen
(Liste noch unvollständig)
Schutzabstände bei Abschuss ohne Neigungswinkel und bei Windgeschwindigkeiten unter 5m/s
- Bodenfeuerwerk: 20m
- Sterne (Kaliber >= 40mm), Bomben und Bombetten ohne Blitzknallladung 80% der Steighöhe, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm
- bei Bomben und Bombetten mit Blitzknallladung 100% der Steighöhe, jedoch mindestens 1000 x Kaliber in mm
- bei Raketen und steigenden Kronen in der Abschussrichtung 200 Meter, in den anderen Richtungen mindestens 125m;
- Raketen dürfen nicht in Richtung Publikum geschossen werden.
- bei oben nicht genannten anderen Feuerwerkskörpern mit einer maximalen Effekthöhe
- bis zu 30m mindestens 30 Meter,
- von mehr als 30m mindestens 50 Meter.
Bei Abschuss von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel (außer Raketen) sind die Schutzabstände in Abhängigkeit vom Winkel folgendermaßen zu erhöhen:
- 3 bis 5 Grad: Erhöhung um 20%
- bis 10 Grad: Erhöhung um 40%
- bis 15 Grad: Erhöhung um 60%
- bis 20 Grad: Erhöhung um 80%
In entgegengesetzter Richtung kann der Schutzabstand entsprechend jedoch um max. 40% verringert werden. Bei größeren Neigungswinkeln ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.
Bei Windgeschwindigkeiten zwischen 5m/s und 9m/s sind die Abstände (außer Bodenfeuerwerk) in Windrichtung wie folgt zu erhöhen
- bei > 5m/s bis 6m/s um 25% der Steighöhe,
- bei > 6m/s bis 7m/s um 50% der Steighöhe,
- bei > 7m/s bis 8m/s um 75% der Steighöhe,
- bei > 8m/s bis 9m/s um 100% der Steighöhe.
Bei Abschuss von einem erhöhten Punkt wie z.B. Gebäude errechnet sich er Abstand aus dem normalen Abstand plus der Höhe des Abbrennplatzes über Erdgleiche.
Alte Sicherheitsabstände (Klasse IV)
Die alten Sicherheitsabstände gelten zur Zeit noch in:
(Liste unvollständig)
Schutzabstand für:
- Bodenfeuerwerk in Frontstücke (darf sich nicht von der Haltevorrichtung lösen): 30 Meter
- Römisches Licht und Feuertopf; Gegenstände mit senkrechtem Auswurf und einer Steighöhe von weniger als 30 Metern, ohne Knall und senkrecht: 50 Meter
- dito, aber unter Neigungswinkel oder mit Knalleffekt: 70 Meter
- Bomben ohne Blitzknall: Kugelbomben bis Kaliber 150mm, Zylinderbomben bis Kaliber 100mm, Tagesbomben bis Kaliber 210mm: 75 Meter
- dito, jedoch mit Blitzknall oder größere Kaliber: 125 Meter
- Raketen, Girandolen: 200 Meter
Rechtliches
Da sämtliche oben aufgeführte Abstände in einer Anlage zur SprengVwV aufgeführt sind, haben diese für den Pyrotechniker erstmal keinerlei rechtliche Bedeutung. In der Praxis wird jedoch bei der Anzeige eines Großfeuerwerks entweder vom Pyrotechniker direkt darauf hingewiesen das die in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Abstände eingehalten werden, oder die Behörde macht die Einhaltung der Abstände in Form eines Verwaltungsaktes dem Pyrotechniker zur Auflage. Falls weder die Behörde noch der Pyrotechniker auf die Einhaltung der Abstände hinweist, sind diese rechtlich nicht bindend und müssen nicht eingehalten werden. Da die Einhaltung von Schutzabständen jedoch als "Stand der Technik" vorausgesetzt wird, und z.B. bei einem Gerichtsverfahren der Richter die in der Verwaltungsvorschrift abgedruckten Abstände als solchen ansieht, kann ein Unfall wegen zu geringer Schutzabstände sehr schnell gewaltige Konsequenzen nach sich ziehen (Entzug des Scheins, Geldstrafe, Veruteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung).