Ausnahmegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.
 
Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.
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Version vom 31. Dezember 2010, 13:18 Uhr

Gemäß §21.I der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden. In §24.I SprengV ist darüber hinaus jedoch geregelt, daß die zuständige Behörde bei begründetem Anlass Ausnahmen zulassen kann.

Für den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kl. II unter dem Jahr ist daher eine solche Ausnahmegenehmigung nach §24.I 1. SprengV zu beantragen.

Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.


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Vorlage einer Ausnahmegenehmigung