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Gemäß §22 der 1. [[Sprengstoffgesetz|SprengV]] dürfen [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] der [[Klasse|Kategorie 2]] in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden, nach §23.2 der 1. SprengV dürfen sie nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. In §24 der 1. SprengV ist darüber hinaus jedoch geregelt, daß die zuständige Behörde bei begründetem Anlass Ausnahmen vom Verkaufsverbot und Verwendungsverbot zulassen kann. | Gemäß §22 der 1. [[Sprengstoffgesetz|SprengV]] dürfen [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] der [[Klasse|Kategorie 2]] in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden, nach §23.2 der 1. SprengV dürfen sie nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. In §24 der 1. SprengV ist darüber hinaus jedoch geregelt, daß die zuständige Behörde bei begründetem Anlass Ausnahmen vom Verkaufsverbot und Verwendungsverbot zulassen kann. | ||
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Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden. | Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden. |
Version vom 29. Juni 2013, 20:28 Uhr
Gemäß §22 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden, nach §23.2 der 1. SprengV dürfen sie nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. In §24 der 1. SprengV ist darüber hinaus jedoch geregelt, daß die zuständige Behörde bei begründetem Anlass Ausnahmen vom Verkaufsverbot und Verwendungsverbot zulassen kann.
Für den Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 unter dem Jahr ist daher eine solche Ausnahmegenehmigung nach §24.1 der 1. SprengV zu beantragen.
Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.