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Das Verwenden ist nach 3.1.6. der [[SprengVwV|Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]] der bestimmungsgemäße Verbrauch [[Explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlicher Stoffe]] bzw. [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnischer Sätze]] und [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischer Gegenstände]]. Zum Verwenden gehören danach auch die vorbereitungsarbeiten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, wie z.B. der Einbau von pyrotechnischen Gegenständen in Geräte, das [[Verladen]] von [[Bombe|Bomben]], das Verbinden, [[Verleiten]], [[Bezündern]] u.a.
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Das Verwenden ist nach 3.1.6. der [[SprengVwV|Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]] der bestimmungsgemäße Verbrauch [[Explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlicher Stoffe]] bzw. [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnischer Sätze]] und [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischer Gegenstände]]. Zum Verwenden gehören danach auch die Vorbereitungsarbeiten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, wie z.B. der Einbau von pyrotechnischen Gegenständen in Geräte, das [[Verladen]] von [[Bombe|Bomben]], das Verbinden, [[Verleiten]], [[Bezündern]] u.a.
  
 
[[Kategorie: Lexikon]]
 
[[Kategorie: Lexikon]]
[[Kategorie: Recht]]
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[[Kategorie: Vorschriften]]

Aktuelle Version vom 11. Februar 2015, 12:25 Uhr

Verwenden
(use, application)

Das Verwenden ist nach 3.1.6. der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz der bestimmungsgemäße Verbrauch explosionsgefährlicher Stoffe bzw. pyrotechnischer Sätze und pyrotechnischer Gegenstände. Zum Verwenden gehören danach auch die Vorbereitungsarbeiten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, wie z.B. der Einbau von pyrotechnischen Gegenständen in Geräte, das Verladen von Bomben, das Verbinden, Verleiten, Bezündern u.a.