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Silvester ist der letzte Tag des Jahres, der 31. Dezember. An Silvester und Neujahr ist es in Deutschland Personen ab 18 Jahren erlaubt, [[Feuerwerkskörper]] der [[Klasse II]] abzubrennen. (In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen von [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] allerdings grundsätzlich verboten). ''(§23 Abs. 1 der [[1. SprengV]])''
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Silvester ist der letzte Tag des Jahres, der 31. Dezember. An Silvester und Neujahr ist es in Deutschland Personen ab 18 Jahren erlaubt, [[Feuerwerkskörper]] der [[Kategorie 2]] abzubrennen. (In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen von [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] allerdings grundsätzlich verboten). ''(§23 Abs. 1 der [[1. SprengV]])''
  
Prinzipiell ist es damit möglich, zwischen 0 Uhr am 31. Dezember und 24 Uhr am 1. Januar (48 Stunden) Klasse II-Artikel zu verwenden. Die zuständige Behörde (hier die Stadt- oder Gemeindeverwaltung) kann die Verwendung allerdings weiter einschränken. Zum einen kann die Verwendung in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen verboten werden (z.B. reetgedeckte Dächer), zum anderen kann die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung räumlich und zeitlich eingeschränkt werden (häufig auf die Zeit zwischen 18 Uhr am 31. Dezember und 1 Uhr am 1. Januar). Eine solche Anordung muss öffentlich bekanntgegeben werden. ''(§24 Abs. 2 der 1. SprengV)''
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Prinzipiell ist es damit möglich, zwischen 0 Uhr am 31. Dezember und 24 Uhr am 1. Januar (48 Stunden) Kategorie-2-Artikel zu verwenden. Die zuständige Behörde (hier die Stadt- oder Gemeindeverwaltung) kann die Verwendung allerdings weiter einschränken. Zum einen kann die Verwendung in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen verboten werden (z.B. reetgedeckte Dächer), zum anderen kann die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung räumlich und zeitlich eingeschränkt werden (häufig auf die Zeit zwischen 18 Uhr am 31. Dezember und 1 Uhr am 1. Januar). Eine solche Anordung muss öffentlich bekanntgegeben werden. ''(§24 Abs. 2 der 1. SprengV)''
  
Der Verkauf von [[Silvesterfeuerwerk]] ist in Deutschland auf die letzten drei (Werk-)Tage des Jahres beschränkt (ein Samstag gilt als Werktag). In der Regel beginnt der Verkauf damit am 29.12. eines Jahres. Ist jedoch der 29., 30. oder 31.12. ein Sonntag, beginnt der Verkauf bereits am 28.12. ''(§21 der 1. SprengV)''
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Der Verkauf von [[Silvesterfeuerwerk]] ist in Deutschland auf die letzten drei (Werk-)Tage des Jahres beschränkt (ein Samstag gilt als Werktag). In der Regel beginnt der Verkauf damit am 29.12. eines Jahres. Ist jedoch der 29., 30. oder 31.12. ein Sonntag, beginnt der Verkauf bereits am 28.12. ''(§22 der 1. SprengV)''
  
 
=== Historischer Hintergrund ===
 
=== Historischer Hintergrund ===

Aktuelle Version vom 3. April 2016, 19:21 Uhr

Rechtliche Regelung in Deutschland

Silvester ist der letzte Tag des Jahres, der 31. Dezember. An Silvester und Neujahr ist es in Deutschland Personen ab 18 Jahren erlaubt, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abzubrennen. (In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen allerdings grundsätzlich verboten). (§23 Abs. 1 der 1. SprengV)

Prinzipiell ist es damit möglich, zwischen 0 Uhr am 31. Dezember und 24 Uhr am 1. Januar (48 Stunden) Kategorie-2-Artikel zu verwenden. Die zuständige Behörde (hier die Stadt- oder Gemeindeverwaltung) kann die Verwendung allerdings weiter einschränken. Zum einen kann die Verwendung in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen verboten werden (z.B. reetgedeckte Dächer), zum anderen kann die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung räumlich und zeitlich eingeschränkt werden (häufig auf die Zeit zwischen 18 Uhr am 31. Dezember und 1 Uhr am 1. Januar). Eine solche Anordung muss öffentlich bekanntgegeben werden. (§24 Abs. 2 der 1. SprengV)

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist in Deutschland auf die letzten drei (Werk-)Tage des Jahres beschränkt (ein Samstag gilt als Werktag). In der Regel beginnt der Verkauf damit am 29.12. eines Jahres. Ist jedoch der 29., 30. oder 31.12. ein Sonntag, beginnt der Verkauf bereits am 28.12. (§22 der 1. SprengV)

Historischer Hintergrund

Der Brauch, Jahresende und -anfang mit Feuerwerk zu feiern, hat wohl zwei Wurzeln. Die eine ist der germanische Brauch, in den Nächten nach der Wintersonnenwende böse Geister durch Lärm zu vertreiben. Die andere ist die Übernahme ehemals feudaler Kultur durch das Bürgertum, das seit dem 18. Jahrhundert zur neuen führenden Gesellschaftsschicht wurde. Zunächst wurden Feuerwerke nur an Fürstenhöfen veranstaltet, die im 19. Jahrhundert durch Feuerwerke in Vergnügungsparks und zu Großereignissen wie den Weltausstellungen abgelöst wurden. Durch die zunehmende Industrialisierung wurden Feuerwerkskörper auch der Allgemeinheit zugänglich, so dass seit Anfang des 20. Jahrhunderts (spätestens seit Ende des ersten Weltkrieges) Silvester mit dem Abbrennen von Feuerwerk gefeiert wird.

Der Name Silvester für den letzten Tag des Jahres stammt von Papst Silvester I., dessen Gedenktag seit dem 9. Jahrhundert am 31. Dezember begangen wird.

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