Explosionsgefährlicher Stoff: Unterschied zwischen den Versionen
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Als explosionsgefährlich gelten laut Definition des §1 des [[SprengG|Sprengstoffgesetzes]] alle "festen oder flüssigen Stoffe und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur [[Explosion]] gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als [[Explosivstoff]]e oder als [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]] bestimmt sind [...] sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V [Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich] auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung". | Als explosionsgefährlich gelten laut Definition des §1 des [[SprengG|Sprengstoffgesetzes]] alle "festen oder flüssigen Stoffe und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur [[Explosion]] gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als [[Explosivstoff]]e oder als [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]] bestimmt sind [...] sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V [Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich] auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung". | ||
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Aktuelle Version vom 11. Februar 2015, 12:34 Uhr
- Explosionsgefährlicher Stoff
- (explosive substance)
Als explosionsgefährlich gelten laut Definition des §1 des Sprengstoffgesetzes alle "festen oder flüssigen Stoffe und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind [...] sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V [Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich] auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung".