Explosionsfähig: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Juni 2007, 12:49 Uhr
- Explosionsfähig
Der Begriff "explosionsfähig" ist in der Gefahrstoff-Verordnung folgendermaßen definiert:
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind "explosionsfähig",
- wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
- im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist.
(GefStoffV 2004: §3, Abs. 9)
Explosionsfähig sind neben den explosionsgefährlichen Stoffen auch viele Mischungen von Gasen (z.B. Wasserstoff/Sauerstoff oder Benzin/Luft) sowie aufgewirbelte Stäube von eigentlich harmlosen Substanzen wie Mehl oder Holz. Diese Mischungen haben eine untere und obere Explosionsgrenze: enthält die Mischung zu wenig "Brennstoff", zündet sie nicht (untere Explosionsgrenze); ist zu viel "Brennstoff" in der Mischung enthalten, kommt es nicht mehr zur Explosion, sondern nur zur Verbrennung (obere Explosionsgrenze).
Explosionsfähige Mischungen werden für Spezialeffekte eingesetzt, um z.B. mit Hilfe von Benzin- oder Mehlstaubexplosionen Feuerbälle zu produzieren.