Hersteller-Schein: Unterschied zwischen den Versionen
Hanabi (Diskussion | Beiträge) |
Lyt (Diskussion | Beiträge) |
||
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der sog. "Hersteller-Schein" berechtigt zum "Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen". Der Begriff Umgang | + | Der sog. "Hersteller-Schein" berechtigt zum "Umgang mit [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] und [[pyrotechnischer Satz|Sätzen]]". Der Begriff [[Umgang]] schließt nach der Definition im Gesetz das [[Herstellen]], [[Delaborieren]] und [[Wiedergewinnen]] mit ein. Deshalb wird bei einem [[Befähigungsschein]] nach § 20 SprengG, wie ihn der Großfeuerwerker, Bühnen- oder Filmpyrotechniker besitzt, der Umgang durch Eintrag im Schein beschränkt. Um auch [[Herstellen]] zu dürfen, bedarf es zusätzlich eines Lehrgangs, der z.B. von der BG Chemie in Laubach oder der Sprengschule Dresden angeboten wird. Dieser Lehrgang behandelt im überwiegenden Teil Rechtskunde und die anzuwendenden BG-Regeln. Um an diesem Lehrgang teilzunehmen, ist wie bei den anderen Kursen ein [[Mindestalter]] und die [[Unbedenklichkeitsbescheinigung|Unbedenklichkeit]] vorgeschrieben. Eine praktische Kenntnis ist jedoch nicht von nöten. Die meisten Teilnehmer sind Mitarbeiter von Firmen, die Aufsichtsfunktionen in der Produktion übernehmen sollen - [[Pyrotechniker]] muß man also nicht unbedingt sein. |
[[Kategorie:Vorschriften]] | [[Kategorie:Vorschriften]] | ||
[[Kategorie:Fachkunde]] | [[Kategorie:Fachkunde]] |
Aktuelle Version vom 6. September 2011, 06:18 Uhr
Der sog. "Hersteller-Schein" berechtigt zum "Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen". Der Begriff Umgang schließt nach der Definition im Gesetz das Herstellen, Delaborieren und Wiedergewinnen mit ein. Deshalb wird bei einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG, wie ihn der Großfeuerwerker, Bühnen- oder Filmpyrotechniker besitzt, der Umgang durch Eintrag im Schein beschränkt. Um auch Herstellen zu dürfen, bedarf es zusätzlich eines Lehrgangs, der z.B. von der BG Chemie in Laubach oder der Sprengschule Dresden angeboten wird. Dieser Lehrgang behandelt im überwiegenden Teil Rechtskunde und die anzuwendenden BG-Regeln. Um an diesem Lehrgang teilzunehmen, ist wie bei den anderen Kursen ein Mindestalter und die Unbedenklichkeit vorgeschrieben. Eine praktische Kenntnis ist jedoch nicht von nöten. Die meisten Teilnehmer sind Mitarbeiter von Firmen, die Aufsichtsfunktionen in der Produktion übernehmen sollen - Pyrotechniker muß man also nicht unbedingt sein.