Ausnahmegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

K (Link hinzugefügt)
K (Wiki-Link ergänzt)
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Gemäß §21.I der 1. [[Sprengstoffgesetz|SprengV]] dürfen [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] der [[Klasse|Klasse II]] in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden. In §24.I [[Sprengstoffgesetz|SprengV]] ist darüber hinaus jedoch geregelt, daß die zuständige Behörde bei begründetem Anlass Ausnahmen zulassen kann.
+
Gemäß §22 der 1. [[Sprengstoffgesetz|SprengV]] dürfen [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] der [[Klasse|Kategorie 2]] in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden, nach §23.2 der 1. SprengV dürfen sie nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. In §24 der 1. SprengV ist darüber hinaus jedoch geregelt, dass die [[zuständige Behörde]] bei begründetem Anlass Ausnahmen vom Verkaufsverbot und Verwendungsverbot zulassen kann.
  
Für den Erwerb von [[Feuerwerkskörper|Feuerwerkskörpern]] der Kl. II unter dem Jahr ist daher eine solche Ausnahmegenehmigung nach §24.I 1. [[Sprengstoffgesetz|SprengV]] zu beantragen.
+
Für den Erwerb und die Verwendung von [[Feuerwerkskörper|Feuerwerkskörpern]] der Kategorie 2 unter dem Jahr ist daher eine solche Ausnahmegenehmigung nach §24.1 der 1. [[Sprengstoffgesetz|SprengV]] zu beantragen.
  
 
Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.
 
Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.

Aktuelle Version vom 11. Februar 2015, 12:17 Uhr

Gemäß §22 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden, nach §23.2 der 1. SprengV dürfen sie nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. In §24 der 1. SprengV ist darüber hinaus jedoch geregelt, dass die zuständige Behörde bei begründetem Anlass Ausnahmen vom Verkaufsverbot und Verwendungsverbot zulassen kann.

Für den Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 unter dem Jahr ist daher eine solche Ausnahmegenehmigung nach §24.1 der 1. SprengV zu beantragen.

Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.


Links auf FEUERWERK.net

Vorlage einer Ausnahmegenehmigung