Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
Gecko (Diskussion | Beiträge) K (Kategorie hinzugefügt) |
Gecko (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die SprengVwV (Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz) regelt, wie die zuständigen Behörden Belange die in den Bereich des Sprengstoffrechts fallen, behandeln und was dabei beachten sollen. So schreibt die Verwaltungsvorschrift zum Beispiel vor, welche Gründe die Ausstellung einer [[Unbedenklichkeitsbescheinigung]] verhindern können. | + | Die SprengVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz) regelt, wie die zuständigen Behörden Belange, die in den Bereich des Sprengstoffrechts fallen, behandeln und was sie dabei beachten sollen. So schreibt die Verwaltungsvorschrift zum Beispiel vor, welche Gründe die Ausstellung einer [[Unbedenklichkeitsbescheinigung]] verhindern können. Auch viele Begriffsklärungen sind in der Verwaltungsvorschrift zu finden (z.B. die Definition der Begriffe "[[Bearbeiten]]" und "[[Verarbeiten]]" im Sinne von §3 SprengG). |
== Relevanz für den Feuerwerker == | == Relevanz für den Feuerwerker == | ||
− | Für den Feuerwerker hat die Verwaltungsvorschrift keine rechtliche Relevanz, sie hilft jedoch | + | Für den Feuerwerker hat die Verwaltungsvorschrift keine direkte rechtliche Relevanz, sie hilft ihm jedoch zu beurteilen, wie eine Behörde einen bestimmten Sachverhalt bewerten wird. Eine besondere Rolle nimmt hier jedoch der aktuelle "Stand der Technik" ein. Diese Standards, die teilweise in der SprengVwV niedergelegt sind, werden als offziell anerkannt vorausgesetzt und ihre Missachtung kann bis zu einem Gerichtsverfahren wegen Fahrlässigkeit führen. |
+ | |||
+ | == Weblinks == | ||
+ | * [http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/4_1.pdf Volltext der Verwaltungsvorschrift (pdf-Datei)] | ||
[[Kategorie:Vorschriften]] | [[Kategorie:Vorschriften]] | ||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] |
Version vom 9. Januar 2007, 14:15 Uhr
Die SprengVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz) regelt, wie die zuständigen Behörden Belange, die in den Bereich des Sprengstoffrechts fallen, behandeln und was sie dabei beachten sollen. So schreibt die Verwaltungsvorschrift zum Beispiel vor, welche Gründe die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verhindern können. Auch viele Begriffsklärungen sind in der Verwaltungsvorschrift zu finden (z.B. die Definition der Begriffe "Bearbeiten" und "Verarbeiten" im Sinne von §3 SprengG).
Relevanz für den Feuerwerker
Für den Feuerwerker hat die Verwaltungsvorschrift keine direkte rechtliche Relevanz, sie hilft ihm jedoch zu beurteilen, wie eine Behörde einen bestimmten Sachverhalt bewerten wird. Eine besondere Rolle nimmt hier jedoch der aktuelle "Stand der Technik" ein. Diese Standards, die teilweise in der SprengVwV niedergelegt sind, werden als offziell anerkannt vorausgesetzt und ihre Missachtung kann bis zu einem Gerichtsverfahren wegen Fahrlässigkeit führen.