Aufbewahren: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Der Begriff des Aufbewahrens (von [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] oder sonstigen [[explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlichen Stoffen]]) ist nach deutschen Recht in Abschnitt III über die §§ 17 und 18 des [[SprengG]] geregelt.
Während §17 das Erfordernis einer Genehmigung für den Betrieb eines Lagers herausstellt , eröffnet der §18 die Möglichkeit zu Ausnahmen, von welchen in der 2. Sprengverordung gebraucht gemacht, und die in den Anlage 6 (bzw. 6a) konkretisiert, wird.
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Während §17 das Erfordernis einer Genehmigung für den Betrieb eines Lagers herausstellt, eröffnet der §18 die Möglichkeit zu Ausnahmen, von welchen in der [[2. SprengV|2. Sprengverordung]] gebraucht gemacht, und die in den Anlagen 6 bzw. 7 konkretisiert wird.
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Aktuelle Version vom 11. Februar 2015, 12:26 Uhr

Der Begriff des Aufbewahrens (von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen) ist nach deutschen Recht in Abschnitt III über die §§ 17 und 18 des SprengG geregelt. Während §17 das Erfordernis einer Genehmigung für den Betrieb eines Lagers herausstellt, eröffnet der §18 die Möglichkeit zu Ausnahmen, von welchen in der 2. Sprengverordung gebraucht gemacht, und die in den Anlagen 6 bzw. 7 konkretisiert wird.

Da die genehmigungsfreie Lagerung als "Aufbewahrung kleiner Mengen" beschrieben ist, wird i.A. angenommen, dass es sich a) bei Lagerung um einen genehmigungspflichtigen Vorgang und b) bei Aufbewahrung um einen genehmigungsfreien Vorgang handelt.