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Stoffe und Zubereitungen gelten als [[explosionsfähig]], wenn sie auch ohne [[Luft]] (selbstunterhaltend) durch [[Zündquelle|Zündquellen]] (äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen, [[Detonation|Detonationsstöße]]) zu einer chemischen Umsetzung ([[Reaktion]]) gebracht werden können. Dabei entstehen hochgespannte [[Gas|Gase]] in so kurzer Zeit, daß ein sprunghafter [[Temperatur]]- und [[Druck]]anstieg hervorgerufen wird. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei der Durchführung der [[Prüfverfahren]] nach Anlage I des [[SprengG|Sprengstoffgesetzes]] zu einer Reaktion gebracht werden können (Erwärmung in Stahlhülsen, Schlag mit dem [[Fallhammerapparat]], Reibung mit dem Reibstift). Explosionsgefährliche Stoffe lassen sich untergliedern in Stoffe, die wegen ihrer explosiven Eigenschaften hergestellt werden (z.B. [[pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]]) und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, bei denen die Explosionsgefährlichkeit eine unerwünschte Reaktion ist. I.d.R. sind [[Sprengstoff|Sprengstoffe]] im Gegensatz zu pyrotechnischen Sätzen nicht explosionsgefährlich (s.a. [[Pyrotechnischer Gegenstand]], [[Satz]], [[SprengG|Sprengstoffgesetz]]).
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Stoffe und Zubereitungen gelten als [[explosionsfähig]], wenn sie auch ohne Luftsauerstoff (selbstunterhaltend) durch [[Zündquelle|Zündquellen]] (äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen, [[Detonation|Detonationsstöße]]) zu einer chemischen Umsetzung ([[Reaktion]]) gebracht werden können. Dabei entstehen hochgespannte [[Gas|Gase]] in so kurzer Zeit, daß ein sprunghafter [[Temperatur]]- und [[Druck]]anstieg hervorgerufen wird. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei der Durchführung der [[Prüfverfahren]] nach Anlage I des [[SprengG|Sprengstoffgesetzes]] zu einer Reaktion gebracht werden können (Erwärmung in Stahlhülsen, Schlag mit dem [[Fallhammerapparat]], Reibung mit dem Reibstift). Explosionsgefährliche Stoffe lassen sich untergliedern in Stoffe, die wegen ihrer explosiven Eigenschaften hergestellt werden (z.B. [[pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]]) und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, bei denen die Explosionsgefährlichkeit eine unerwünschte Reaktion ist. I.d.R. sind [[Sprengstoff|Sprengstoffe]] im Gegensatz zu pyrotechnischen Sätzen nicht explosionsgefährlich (s.a. [[Pyrotechnischer Gegenstand]], [[Satz]], [[SprengG|Sprengstoffgesetz]]).
  
 
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Version vom 28. September 2006, 15:57 Uhr

Explosivstoff
(Explosive)

Stoffe und Zubereitungen gelten als explosionsfähig, wenn sie auch ohne Luftsauerstoff (selbstunterhaltend) durch Zündquellen (äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen, Detonationsstöße) zu einer chemischen Umsetzung (Reaktion) gebracht werden können. Dabei entstehen hochgespannte Gase in so kurzer Zeit, daß ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei der Durchführung der Prüfverfahren nach Anlage I des Sprengstoffgesetzes zu einer Reaktion gebracht werden können (Erwärmung in Stahlhülsen, Schlag mit dem Fallhammerapparat, Reibung mit dem Reibstift). Explosionsgefährliche Stoffe lassen sich untergliedern in Stoffe, die wegen ihrer explosiven Eigenschaften hergestellt werden (z.B. pyrotechnische Sätze) und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, bei denen die Explosionsgefährlichkeit eine unerwünschte Reaktion ist. I.d.R. sind Sprengstoffe im Gegensatz zu pyrotechnischen Sätzen nicht explosionsgefährlich (s.a. Pyrotechnischer Gegenstand, Satz, Sprengstoffgesetz).