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Das Überlassen umfasst nach 3.2.3 der [[SprengVwV|Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]] jede Handlung, mit der die tatsächliche Gewalt, d.h. der Besitz an [[Explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlichen Stoffen]], [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnischen Sätzen]] oder [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] anderen so überlassen wird, dass diese nach eigenem Willen über diese verfügen können. Dabei bedeutet Überlassen an andere nur das Überlassen an Dritte, Vorgänge innerhalb eines Betriebes werden von der Definition nicht erfasst.
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Das Überlassen umfasst nach 3.2.3 der [[SprengVwV|Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]] jede Handlung, mit der die tatsächliche Gewalt, d.h. der Besitz an [[Explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlichen Stoffen]], [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnischen Sätzen]] oder [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] anderen so überlassen wird, dass diese nach eigenem Willen darüber verfügen können. Dabei bedeutet Überlassen an andere nur das Überlassen an Dritte, Vorgänge innerhalb eines Betriebes werden von der Definition nicht erfasst.
  
  
 
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Version vom 18. Oktober 2006, 22:22 Uhr

Überlassen


Das Überlassen umfasst nach 3.2.3 der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz jede Handlung, mit der die tatsächliche Gewalt, d.h. der Besitz an explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Sätzen oder pyrotechnischen Gegenständen anderen so überlassen wird, dass diese nach eigenem Willen darüber verfügen können. Dabei bedeutet Überlassen an andere nur das Überlassen an Dritte, Vorgänge innerhalb eines Betriebes werden von der Definition nicht erfasst.