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Version vom 18. Oktober 2006, 22:22 Uhr
- Überlassen
Das Überlassen umfasst nach 3.2.3 der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz jede Handlung, mit der die tatsächliche Gewalt, d.h. der Besitz an explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Sätzen oder pyrotechnischen Gegenständen anderen so überlassen wird, dass diese nach eigenem Willen darüber verfügen können. Dabei bedeutet Überlassen an andere nur das Überlassen an Dritte, Vorgänge innerhalb eines Betriebes werden von der Definition nicht erfasst.