Ausnahmegenehmigung
Version vom 29. September 2006, 10:36 Uhr von HSE (Diskussion | Beiträge)
Gemäß §21.I der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in Deutschland nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden. In §24.I SprengV ist darüber hinaus jedoch geregelt, daß die zuständige Behörde bei begründetem Anlass Ausnahmen zulassen kann.
Für den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kl. II unter dem Jahr ist daher eine solche Ausnahmegenehmigung nach §24.I 1. SprengV zu beantragen.
Die örtlich zuständige Behörde kann beim Ordungsamt erfragt werden.