Anzeige (Abbrennen)
Inhaltsverzeichnis
Anzeige (Abbrennen)
Das Abbrennen eines Feuerwerks muss vom Inhaber der Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz zwei Wochen vor dem beabsichtigten Abbrennen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Befindet sich der Abbrennplatz in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, so muss das Feuerwerk vier Wochen vorher angezeigt werden.
Durch dieses Verfahren wird der Behörde Gelegenheit gegeben, sich zu den Sicherheitsaspekten zu äußern und dem Feuerwerker Auflagen zu machen. Falls sich die Behörde nicht dazu äußert (was aber meist der Fall ist), darf das Feuerwerk ohne weitere Rücksprache abgebrannt werden. Trotzdem sollten in diesem Fall Polizei und Feuerwehr informiert werden, um eventuelle Einsätze durch Fehlalarme zu vermeiden.
In Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf die Einhaltung der Frist verzichten. Dazu sollte man aber am besten telefonische Rücksprache mit dem entsprechenden Beamten halten. Manchmal ist dann eine Genehmigung des Feuerwerks auch auf dem "kurzen Dienstweg" möglich.
Umfang der Anzeige
In der Anzeige sind folgende Daten anzugeben (vgl. 1. SprengV, §23):
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerk verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach §7 oder §27 SprengG und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200m,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen, sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Zur besseren Verständlichkeit der angegebenen Daten sollte am besten noch ein Lageplan des Abbrandplatzes mit eingezeichnetem Sicherheitsbereich sowie eventuell ein Abbrennplan beigelegt werden.
Unterschied Anzeige / Genehmigung
Im Unterschied zum "Hobbyfeuerwerker", der keine Erlaubnis nach §7 SprengG besitzt, ist der professionelle Feuerwerker nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig. Das bedeutet, das er im Gegensatz zum Hobbyfeuerwerker nicht darauf angewiesen ist, das ein beabsichtigtes Feuerwerk von der Behörde "ausnahmsweise erlaubt" (genehmigt, siehe Ausnahmegenehmigung) wird, sondern die Behörde kann das Feuerwerk wenn ein wichtiger Grund vorliegt "verbieten" oder Einschränkungen machen (zum Verbot siehe nächster Abschnitt).
Rechtliche Situation
Falls einem Feuerwerker ein Feuerwerk verboten wird, muss sich der Grund dafür am Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) messen, der für diese Verbotsgründe besondere Prüfungsmaßstäbe vorgibt. Gründe wie "wir erlauben grundsätzlich keine Feuerwerke für private Anlässe" oder "der Kreis hat angeordnet das kein Feuerwerk erlaubt wird" sind demnach von vornherein grundrechtswidrig, da sie die Berufsausübung des Feuerwerkers von vornherein ausschließen und ihm damit seine Einnahmequelle nehmen. Ein anderer Grund bei dem sich relativ leicht feststellen lässt, das die Behörde ihre Kompetenz überschreitet, ist die oft angeführte Lärmbelästigung für Anwohner. Es gibt jedoch eine spezielle Regelung, die Feuerwerke nach einer bestimmten Uhrzeit von vornherein verbietet, so das dem Beamten hierbei quasi kein Beurteilungsspielraum (und damit keine Möglichkeit für "engere" Regelungen) bleibt. Im allgemeinen lassen sich jedoch alle Streitigkeiten mit dem entsprechenden Amt (meist dem Ordnungsamt) spätesten durch Vorsprechen bei einer höheren Stelle ausräumen.