Aufbewahren

Version vom 7. Dezember 2009, 15:53 Uhr von UnkrautEx (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Begriff des A. (von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen) ist nach deutschen Recht in Abschnitt III über die §§ 17 und 18 des SprengG geregelt. Während §17 das Erfordernis einer Genehmigung für den Betrieb eines Lagers herausstellt , eröffnet der §18 die Möglichkeit zu Ausnahmen, von welchen in der 2. Sprengverordung gebraucht gemacht, und die in den Anlage 6 (bzw. 6a) konkretisiert, wird. Da die genehmigungsfreie Lagerung als "Aufbewahrung kleiner Mengen" beschrieben ist, wird i.A. angenommen, dass es sich bei a) bei Lagerung um einen genehmigungspflichtigen Vorgang und b) bei Aufbewahrung um einen genehmigungsfreien Vorgang handelt.