Erlaubnis

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Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz

Eine Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz ist erforderlich, um gewerbsmäßig/selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

  • mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder
  • den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben.


Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz

Wer in allen anderen Fällen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder sie erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz.


Vorraussetzungen für eine Erlaubnis

Zwingende Vorraussetzungen:

Mögliche weitere Vorraussetzungen (im Ermessen der Behörde):

  • Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft)
  • Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland

Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Vorraussetzungen, das der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wieso er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen, ..)


Erlaubnis ohne Fachkunde

Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne das der Antragsteller die erworbene Fachkunde nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (der natürlich keine Fachkunde nachgewiesen werden kann) muss bei Stellung des Antrages eine verantwortliche Person benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist.