Erlaubnis
Inhaltsverzeichnis
Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz
Eine Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz ist erforderlich, um gewerbsmäßig/selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben.
Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz
Wer in allen anderen Fällen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder sie erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz.
Vorraussetzungen für eine Erlaubnis
Zwingende Vorraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (siehe Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde oder Benennung einer anderen Person die den Betrieb leiten soll (2. Alternative nur bei Erlaubnis nach §7)
- körperliche Eignung
- Mindestalter von 21 Jahren
Mögliche weitere Vorraussetzungen (im Ermessen der Behörde):
- Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft)
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Vorraussetzungen, das der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wieso er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen, ..)
Erlaubnis ohne Fachkunde
Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne das der Antragsteller die erworbene Fachkunde nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (der natürlich keine Fachkunde nachgewiesen werden kann) muss bei Stellung des Antrages eine verantwortliche Person benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist.