Umgang

Version vom 28. September 2006, 15:21 Uhr von HSE (Diskussion | Beiträge)

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Der Umgang im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:

  • Herstellen (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ..)
  • Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ..)
  • Verarbeiten
  • Wiedergewinnen (das sog. Delaborieren)
  • Aufbewahren
  • Verbringen (Ortsveränderung)
  • Verwenden (Abbrennen)
  • Vernichten (Unbrauchbar machen)
  • in der Betriebsstätte:
    • Überlassen
    • Transport
    • Empfangnahme