1. SprengV

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1.SprengV
(Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz führt die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu folgenden Bereichen, die die Pyrotechnik betreffen, näher aus:

  • Anwendungsbereich des Gesetzes und insbesondere Ausnahmen davon (§§ 1 - 5)
  • Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen (§6)
  • Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen (§6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1)
  • Klassifikation von pyrotechnischen Gegenständen nach Gefährlichkeit und Verwendung (§6 Abs. 3)
  • Verbote und Einschränkungen für bestimmte Bestandteile und Verbindungen in pyrotechnischen Sätzen (§20 Abs. 1 - 3)
  • Qualitätssicherungssystem für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV (Großfeuerwerk) (§20 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 11)
  • Vorschriften zum Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen an andere, insbesondere Beschränkungen hinsichtlich des Alters und der Zeiträume sowie Anforderungen an Qualifikationen (§21)
  • Vorschriften für das Überlassen in Verkaufsräumen (§22)
  • Örtliche und zeitliche Einschränkungen zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie Anforderungen für die Anzeige von Feuerwerken, Bühnenfeuerwerk und Spezialeffekte durch Erlaubnisinhaber (§23)
  • Bestimmungen über Ausnahmen von den Verwendungseinschränkungen des §23 (§24)
  • Einschränkung des Überlassens von pyrotechnischen Gegenständen, deren Besitz einer besonderen Erlaubnis bedarf (§25)
  • Vorschriften über die Voraussetzungen der Fachkunde zum Erwerb eines Befähigungsscheines, zur Prüfung und staatlich anerkannten Lehrgängen (§§ 29 -36)
  • Ordnungswidrigkeiten (§40)

In der Auflistung nicht erwähnt sind die Vorschriften, die Explosivstoffe außerhalb der Pyrotechnik betreffen, die ebenfalls in der 1. SprengV geregelt sind.