1. SprengV

Version vom 13. Oktober 2006, 09:02 Uhr von Gecko (Diskussion | Beiträge) (Link zum Gesetzestext, weitere Kategorien)

1. SprengV
(Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz führt die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu folgenden Bereichen, die die Pyrotechnik betreffen, näher aus:

  • Anwendungsbereich des Gesetzes und insbesondere Ausnahmen davon (§§ 1 - 5)
  • Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen (§6)
  • Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen (§6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1)
  • Klassifikation von pyrotechnischen Gegenständen nach Gefährlichkeit und Verwendung (§6 Abs. 3)
  • Verbote und Einschränkungen für bestimmte Bestandteile und Verbindungen in pyrotechnischen Sätzen (§20 Abs. 1 - 3)
  • Qualitätssicherungssystem für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV (Großfeuerwerk) (§20 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 11)
  • Vorschriften zum Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen an andere, insbesondere Beschränkungen hinsichtlich des Alters und der Zeiträume sowie Anforderungen an Qualifikationen (§21)
  • Vorschriften für das Überlassen in Verkaufsräumen (§22)
  • Örtliche und zeitliche Einschränkungen zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie Anforderungen für die Anzeige von Feuerwerken, Bühnenfeuerwerk und Spezialeffekte durch Erlaubnisinhaber (§23)
  • Bestimmungen über Ausnahmen von den Verwendungseinschränkungen des §23 (§24)
  • Einschränkung des Überlassens von pyrotechnischen Gegenständen, deren Besitz einer besonderen Erlaubnis bedarf (§25)
  • Vorschriften über die Voraussetzungen der Fachkunde zum Erwerb eines Befähigungsscheines, zur Prüfung und staatlich anerkannten Lehrgängen (§§ 29 -36)
  • Ordnungswidrigkeiten (§40)

In der Auflistung nicht erwähnt sind die Vorschriften, die Explosivstoffe außerhalb der Pyrotechnik betreffen, die ebenfalls in der 1. SprengV geregelt sind.

Weblinks

  • [1] Aktueller Volltext des Sprengstoffgesetzes]