Bearbeiten

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Der juristische Begriff "Bearbeiten" gehört zu den Tätigkeiten, die im Sprengstoffgesetz im Begriff "Umgang" zusammengefasst sind (SprengG §3 Abs 2).

Das Bearbeiten umfasst nach 3.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz die Arbeitsvorgänge, durch die explosionsgefährliche Stoffe und pyrotechnische Sätze in eine andere Form gebracht werden (wie z.B. das Pressen oder Gießen von Vulkanen oder das Einfüllen von pyrotechn. Sätzen in Patronen).

Das Bearbeiten wird rechtlich mit der Herstellung gleichgesetzt und ist damit nur zulässig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (Fachkunde bzw. Befähigungsschein, Erlaubnis, zugelassene Herstellungsstätte etc.) erfüllt sind.