Verarbeiten

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Der juristische Begriff "Verarbeiten" gehört zu den Tätigkeiten, die im Sprengstoffgesetz im Begriff "Umgang" zusammengefasst sind (SprengG §3 Abs 2).

Das Verarbeiten umfasst nach 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz die Arbeitsvorgänge und Verfahren, durch die ein explosionsgefährlicher Stoff

  • in seiner chemischen Substanz verändert wird,
  • mit anderen Stoffen vermengt oder vermischt wird,
  • durch andere Stoffe gelöst oder aufgeschmolzen wird.


Das Verarbeiten wird rechtlich mit der Herstellung gleichgesetzt und ist damit nur zulässig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (Fachkunde bzw. Befähigungsschein, Erlaubnis, zugelassene Herstellungsstätte etc.) erfüllt sind.