2. SprengV
- 2. SprengV
- (Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Die zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz führt die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zur Lagerung von Explosivstoffen, d.h. auch zur Lagerung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen, näher aus.
Dazu trifft die 2.SprengV Bestimmungen
- zur Zuordnung von Explosivstoffen zu Lagergruppen,
- zur Zusammenlagerung von Explosivstoffen nach Verträglichkeitsgruppen,
- zu baulichen Anforderungen und Zulassungsbedingungen für Lager und Lagerräume,
- zu Abstandsregelungen (Schutzabstände zu Wohngebieten und anderen sensitiven Nutzungsarten, und
- zu zulässigen Lagermengen in Bezug auf Nettoexplosivstoffmassen.