Befähigungsschein
(Weitergeleitet von §20)
Befähigungsschein (§20 SprengG)
Der Befähigungsschein weist eine bestandene Fachkundeprüfung nach und erlaubt dem Inhaber (meist) den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dabei wird der Befähigungsschein auf die Stoffe und Umgangsarten beschränkt, für die der Inhaber die Fachkunde durch einen entsprechenden Lehrgang nachgewiesen hat.
Der Inhaber eines Befähigungsscheines für entsprechende Feuerwerke darf im Auftrag eines Erlaubnis-Inhabers nach §7 SprengG den Umgang und den Verkehr mit den entsprechenden Stoffen betreiben, anleiten und überwachen.
Voraussetzungen für den Befähigungsschein
Zwingende Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (nachgewiesen durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde
- körperliche Eignung
- Mindestalter von 21 Jahren
Mögliche weitere Voraussetzungen (im Ermessen der Behörde):
- Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft)
Erwerb eines Befähigungsscheins
Der Befähigungsschein ist bei der zuständigen Behörde unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Gebühren für die Ausstellung eines Befähigungsscheins bewegen sich (festgelegt in der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz) zwischen ca. 35 und ca. 200 Euro.