Verkehr
- Verkehr
Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Sätzen oder pyrotechnischen Gegenständen umfasst alle in § 3 Absatz 2 Nr. 2 Sprengstoffgesetz aufgeführten Handlungen, namentlich das
- Inverkehrbringen,
- Erwerben,
- Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen),
- Überlassen, und
- Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.