Auszüge des Sprengstoffgesetzes mit entsprechenden Erklärung
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1.1 §3 Begriffsbestimmungen
- 1.2 §7 Erlaubnis
- 1.3 §8 Versagung der Erlaubnis
- 1.4 §8a Zuverlässigkeit
- 1.5 §8b Persönliche Eignung, Begutachtung
- 1.6 §9 Fachkunde
- 1.7 §10 Inhalt der Erlaubnis
- 1.8 §11 Erlöschen der Erlaubnis
- 1.9 §16 Aufzeichnungspflicht
- 1.10 §17 Lagergenehmigung
- 1.11 §19 Verantwortliche Personen
- 1.12 §20 Befähigungsschein
- 1.13 §21 Bestellung verantwortlicher Personen
- 1.14 §22 Vertrieb und Überlassen
- 1.15 §24 Schutzvorschriften
- 1.16 §26 Anzeigepflicht
- 1.17 §27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
- 1.18 §32 Anordnungen der zuständigen Behörden
- 1.19 §40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
- 1.20 §41 Ordnungswidrigkeiten
- 1.21 §42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
- 1.22 §45 Aufgaben der Bundesanstalt
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
§3 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
- 1a. sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,
- 2. sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen,
- 3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind,
- 4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
- 5. sind Sprengzubehör
- a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
- b) Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden,
- 6. ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.
- (2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst
- 1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,
- 2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,
- 3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
- (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen
- a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- b) aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt;
- das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,
- 2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe.
- 1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen
§7 Erlaubnis
- (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
- 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
- 2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
- bedarf der Erlaubnis.
- (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
§8 Versagung der Erlaubnis
- (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
- a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
- b) die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
- c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
- Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.
- (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
- 1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- 2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
- (3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
- (4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.
§8a Zuverlässigkeit
- (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a) wegen eines Verbrechens oder
- b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
- wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b) mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
- c) explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
- 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
- (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1. die
- a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
- c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
- zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2. die Mitglied
- a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
- b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
- waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
- a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
- c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
- 5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.
- 1. die
- (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
- (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
- (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
- 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
- 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
- 4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
- 5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
- Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
§8b Persönliche Eignung, Begutachtung
- (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1. geschäftsunfähig sind,
- 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
- Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.
- (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.
§9 Fachkunde
- (1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
- 1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
- 2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
- Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
- (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
- 1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
- 2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
- sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
- (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
- 2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
- 3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
§10 Inhalt der Erlaubnis
- Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
§11 Erlöschen der Erlaubnis
- Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.
§16 Aufzeichnungspflicht
- (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.
- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
- (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.
§17 Lagergenehmigung
- (1) Der Genehmigung bedürfen
- 1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
- 2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
- Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung im Sinne des Satzes 1.
- (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,
- 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.
- (3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
- (4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.
- (5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
- (6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.
§19 Verantwortliche Personen
- (1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
- 2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,
- 3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
- 4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
- a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,
- b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,
- c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausüben.
- (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
§20 Befähigungsschein
- (1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
- (2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
- (3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
- (4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.
§21 Bestellung verantwortlicher Personen
- (1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.
- (2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
- (3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
- (4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§22 Vertrieb und Überlassen
- (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
- (2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen
- 1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,
- 2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
- 3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.
- (3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.
- (4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten
- 1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
- 2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
- (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§24 Schutzvorschriften
- (1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegten Anleitungen zur Verwendung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.
- (2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere
- 1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
- 2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
- 3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
- 4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
- 5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
§26 Anzeigepflicht
- (1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- (2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
§27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
- (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
- 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
- 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
- bedarf der Erlaubnis.
- (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
- (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
- 2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
- 3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
- Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
- (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
- 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
- (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
- (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
§32 Anordnungen der zuständigen Behörden
- (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
- (2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.
- (3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.
- (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
- (5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, stellt jemand pyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her oder verwendet jemand solche oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.
§40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
- (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
- 1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
- 2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
- 3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände, erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
- 2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
- 3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände,
- a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
- b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
- c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
- d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
- e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.
- (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§41 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
- 1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,
- 2. ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
- 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3a. entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder c Explosivstoffe einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
- 3b. entgegen § 5a Abs. 1 Satz 3 einen Explosivstoff in Verkehr bringt oder anderen überlässt.
- 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
- 5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,
- 7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,
- 8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
- 9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
- 10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),
- 11. in Bezug auf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,
- 12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt
- 12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung nicht oder nicht richtet anwendet,
- 13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt oder mit diesen Gegenständen umgeht,
- 14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,
- 15. eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
- 16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
- Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 3 bis 3d, 11, 13 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§45 Aufgaben der Bundesanstalt
- Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
- 2. die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in Chemie- und Materialtechnik,
- 3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.