Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften 
(UVVen)

Autonome Rechtsnormen für den Umgang mit Explosivstoffen in einem gefährlichen Betriebsteil (Explosivstoffe bestimmungsgemäß vorhanden). Sie enthalten allgemein verbindliche Bestimmungen, wie z.B. zulässige Bauweisen von gefährlichen Gebäuden, Beschaffenheit von Einrichtungen und Anlagen, Sicherheitsabstände, Einstufung der Explosivstoffe in Gefahrengruppen, Personen- und Mengenbeschränkungen.

Die UVVen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz beim Herstellen, Verarbeiten, Bearbeiten, Wiedergewinnen, Vernichten, Untersuchen, Erproben, Befördern und Aufbewahrung von Explosivstoffen; zusätzlich gelten die UVVen für Tätigkeiten mit Gegenständen mit Explosivstoff (Pyrotechnische Gegenstände, Munition, Zündmittel): Zerlegen, Instandsetzen, Ändern (Umlaborieren).

Die UVVen für Explosivstoffe (ehemals VBG 55, seit 2004 umbenannt) sind gegliedert in:

Titel aktuelle Bezeichnung    alte Bezeichnung
Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift BGV B5 VBG 55a
Schwarzpulver BGV D37 VBG 55b
Treibladungspulver BGV D38 VBG 55c
Feste einheitliche Sprengstoffe BGV D39 VBG 55e
Sprengöle und Nitratsprengstoffe BGV D40 VBG 55f
Zündstoffe BGV D41 VBG 55h
Pulverzündschnüre und Sprengschnüre BGV D42 VBG 55j
Herstellen pyrotechnischer Gegenstände      BGV D43 VBG 55k
Munition BGV D44 VBG 55m

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