Verbringen

Verbringen


Das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Sätzen oder pyrotechnischen Gegenständen umfasst nach § 3 Absatz 3 Nr. 1 SprengG jede Ortsveränderung der o. g. Stoffe und Gegenstände außerhalb einer Betriebsstätte, sowohl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als auch zwischen Staaten der Europäischen Union. Dabei umfasst das Verbringen auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer.