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Version vom 19. Juli 2006, 21:36 Uhr
- Klasse
- (Feuerwerksklasse)
Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) werden in verschiedene K. unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der 1. Verordnung zum SprengG grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke (Klasse I: Feuerwerksspielwaren; II: Silvesterfeuerwerk; III: Gartenfeuerwerk, gehört in Deutschland schon zum Großfeuerwerk; IV: Großfeuerwerk) und für technische Zwecke (K. T1 und T2). Die erlaubten Satzmengen für die jeweiligen K. sind im Sprengstoffgesetz festgelegt (s.a. Kapitel Infos-SprengG). Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern der Klasse IV müssen von der BAM geprüft und zugelassen werden.