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[[Feuerwerkskörper]] und andere [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] (z.B. [[Anzündmittel]]) werden in verschiedene K. unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der 1. Verordnung zum [[SprengG]] grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke ([[Klasse I]]: [[Feuerwerksspielwaren]]; II: [[Silvesterfeuerwerk]]; III: [[Gartenfeuerwerk]], gehört in Deutschland schon zum [[Großfeuerwerk]]; IV: [[Großfeuerwerk]]) und für technische Zwecke (K. [[T1]] und [[T2]]). Die erlaubten [[Satzmengen]] für die jeweiligen K. sind im [[Sprengstoffgesetz]] festgelegt (s.a. Kapitel Infos-SprengG). Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von [[Feuerwerkskörper|Feuerwerkskörpern]] der [[Klasse IV]] müssen von der [[BAM]] geprüft und zugelassen werden. | [[Feuerwerkskörper]] und andere [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] (z.B. [[Anzündmittel]]) werden in verschiedene K. unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der 1. Verordnung zum [[SprengG]] grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke ([[Klasse I]]: [[Feuerwerksspielwaren]]; II: [[Silvesterfeuerwerk]]; III: [[Gartenfeuerwerk]], gehört in Deutschland schon zum [[Großfeuerwerk]]; IV: [[Großfeuerwerk]]) und für technische Zwecke (K. [[T1]] und [[T2]]). Die erlaubten [[Satzmengen]] für die jeweiligen K. sind im [[Sprengstoffgesetz]] festgelegt (s.a. Kapitel Infos-SprengG). Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von [[Feuerwerkskörper|Feuerwerkskörpern]] der [[Klasse IV]] müssen von der [[BAM]] geprüft und zugelassen werden. |
Version vom 19. Juli 2006, 21:39 Uhr
- Klasse
- (Feuerwerksklasse)
Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) werden in verschiedene K. unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der 1. Verordnung zum SprengG grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke (Klasse I: Feuerwerksspielwaren; II: Silvesterfeuerwerk; III: Gartenfeuerwerk, gehört in Deutschland schon zum Großfeuerwerk; IV: Großfeuerwerk) und für technische Zwecke (K. T1 und T2). Die erlaubten Satzmengen für die jeweiligen K. sind im Sprengstoffgesetz festgelegt (s.a. Kapitel Infos-SprengG). Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern der Klasse IV müssen von der BAM geprüft und zugelassen werden.