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[[Feuerwerkskörper]] und andere [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] (z.B. [[Anzündmittel]]) werden in verschiedene K. unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der [[1.SprengV|1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz]] grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke ([[Klasse I]]: [[Feuerwerksspielwaren]]; [[Klasse II|II]]: [[Silvesterfeuerwerk]]; [[Klasse III|III]]: [[Gartenfeuerwerk]], gehört in Deutschland schon zum [[Großfeuerwerk]]; IV: (Großfeuerwerk) und für technische Zwecke (K. [[Klasse T1|T1]] und [[Klasse T2|T2]]). Die erlaubten [[Satzmenge|Satzmengen]] für die jeweiligen K. sind im [[SprengG|Sprengstoffgesetz]] festgelegt (s.a. Kapitel Infos-SprengG). Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern der [[Klasse IV]] müssen von der [[BAM]] geprüft und zugelassen werden.
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[[Feuerwerkskörper]] und andere [[pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnische Gegenstände]] (z.B. [[Anzündmittel]]) werden in verschiedene K. unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der [[1. SprengV|1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz]] grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke ([[Klasse I]]: [[Feuerwerksspielwaren]]; [[Klasse II|II]]: [[Silvesterfeuerwerk]]; [[Klasse III|III]]: [[Gartenfeuerwerk]], gehört in Deutschland schon zum [[Großfeuerwerk]]; IV: (Großfeuerwerk) und für technische Zwecke (K. [[Klasse T1|T1]] und [[Klasse T2|T2]]). Die erlaubten [[Satzmenge|Satzmengen]] für die jeweiligen K. sind im [[SprengG|Sprengstoffgesetz]] festgelegt (s.a. Kapitel Infos-SprengG). Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern der [[Klasse IV]] müssen von der [[BAM]] geprüft und zugelassen werden.
  
  
 
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Version vom 28. September 2006, 15:55 Uhr

Klasse 
(Feuerwerksklasse)

Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) werden in verschiedene K. unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke (Klasse I: Feuerwerksspielwaren; II: Silvesterfeuerwerk; III: Gartenfeuerwerk, gehört in Deutschland schon zum Großfeuerwerk; IV: (Großfeuerwerk) und für technische Zwecke (K. T1 und T2). Die erlaubten Satzmengen für die jeweiligen K. sind im Sprengstoffgesetz festgelegt (s.a. Kapitel Infos-SprengG). Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern der Klasse IV müssen von der BAM geprüft und zugelassen werden.