Herstellung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Im Sprengstoffgesetz fällt die Herstellung nach §3 Abs. 2 unter den [[Umgang]]. Der Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen Explosivstoffen ohne Erlaubnis nach §7 und Befähigungsschein nach §20 (Berechtigung zum Umgang) ist nach §40 Sprengstoffgesetz strafbar. Die Herstellung bedarf wie das [[Verarbeiten ]] und [[Wiedergewinnen]] als Tätigkeiten des Umgangs eines zusätzlichen staatl. oder staatl. anerkannten Lehrgangs mit abschließender Prüfung. Ohne den sog. "Herstellerschein" ([[Fachkunde]] für Herstellung nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme) sind diese Tätigkeiten im Befähigungsschein von [[Großfeuerwerker|Groß-]] und [[Bühnenpyrotechniker|Bühnenfeuerwerkern]] ausgeschlossen. | + | Im Sprengstoffgesetz fällt die Herstellung nach §3 Abs. 2 unter den [[Umgang]]. Der Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen Explosivstoffen ohne Erlaubnis nach §7 und Befähigungsschein nach §20 (Berechtigung zum Umgang) ist nach §40 Sprengstoffgesetz strafbar. Die Herstellung bedarf wie das [[Verarbeiten ]] und [[Wiedergewinnen]] als Tätigkeiten des Umgangs eines zusätzlichen staatl. oder staatl. anerkannten Lehrgangs mit abschließender Prüfung. Ohne den sog. "[[Hersteller-Schein|Herstellerschein]]" ([[Fachkunde]] für Herstellung nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme) sind diese Tätigkeiten im Befähigungsschein von [[Großfeuerwerker|Groß-]] und [[Bühnenpyrotechniker|Bühnenfeuerwerkern]] ausgeschlossen. |
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Version vom 9. Januar 2007, 10:46 Uhr
- Herstellung
- (Manufacturing)
Die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen umfasst alle Tätigkeiten, bei denen pyrotechnische Sätze aus nicht explosionsgefährlichen Ausgangsstoffen produziert oder pyrotechnische Sätze durch Umwandlung, Kombination, Umhüllung oder Abfüllung zu pyrotechnischen Gegenständen bzw. Feuerwerkskörpern verarbeitet werden. Die Definition gilt analog für die Herstellung von Explosivstoffen.
Die Herstellung bedarf einer Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz und darf ausschließlich unter der Aufsicht von Inhabern eines Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetzt in zugelassenen Herstellungsstätten erfolgen.
Im Sprengstoffgesetz fällt die Herstellung nach §3 Abs. 2 unter den Umgang. Der Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen Explosivstoffen ohne Erlaubnis nach §7 und Befähigungsschein nach §20 (Berechtigung zum Umgang) ist nach §40 Sprengstoffgesetz strafbar. Die Herstellung bedarf wie das Verarbeiten und Wiedergewinnen als Tätigkeiten des Umgangs eines zusätzlichen staatl. oder staatl. anerkannten Lehrgangs mit abschließender Prüfung. Ohne den sog. "Herstellerschein" (Fachkunde für Herstellung nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme) sind diese Tätigkeiten im Befähigungsschein von Groß- und Bühnenfeuerwerkern ausgeschlossen.