Klasse: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Dezember 2011, 21:30 Uhr
- Klasse
- (Feuerwerksklasse)
Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) wurden bis 2009 in verschiedene Klassen unterteilt. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG werden seit Oktober 2009 pyrotechnische Gegenstände in Kategorien eingeteilt. Die folgenden Ausführungen sind damit veraltet und entsprechen nicht mehr den aktuellen Bestimmungen.
Man unterschied nach §6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (in der Fassung vor Oktober 2009) grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke (Klasse I: Feuerwerksspielwaren; Klasse II: Silvesterfeuerwerk; Klasse III: Gartenfeuerwerk, gehört in Deutschland schon zum Großfeuerwerk; Klasse IV: Großfeuerwerk) und Gegenstände für technische Zwecke (Klassen T1 und T2). Die erlaubten Satzmengen für die jeweiligen Klassen waren im Sprengstoffgesetz festgelegt. Alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern der Klasse IV mussten von der BAM geprüft und zugelassen werden.
Klasse I
Klasse I-Artikel werden als Kleinstfeuerwerk, Jugendfeuerwerk, Partyfeuerwerk oder Feuerwerksspielwaren bezeichnet. Sie dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden. Die Satzmengen unterliegen folgenden Beschränkungen:
max. Satzmenge (Anfeuerung, Treib- und Effektsatz) | max. Knallsatzmenge | max. Schalldruckpegel | |
---|---|---|---|
allgemein | 3 g | 2,5 mg Silberfulminat oder 0.5 g Nitrocellulose (max. 12.6%) | 120 dB(AI) bzw. 120 dB(Apeak) in 1 m Entfernung |
Amorces | 7.5 mg (nur Knallsatz) | 7.5 mg Chlorat- oder Perchloratsatz | keine Beschränkung |
Party-Knaller | 10 mg (nur Knallsatz) | 10 mg Chlorat- oder Perchloratsatz | keine Beschränkung |
(Quelle: Anlage 1 zur 1. SprengV in der Fassung vor Oktober 2009)
Klasse II
Klasse II-Artikel werden als Kleinfeuerwerk oder Silvesterfeuerwerk bezeichnet. Sie dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.
Soll für einen besonderen Anlass (z.B. Hochzeit) dennoch ein Klasse II Feuerwerk unter dem Jahr durch einen Nicht-Scheininhaber abgebrannt (und entsprechende Artikel erworben) werden, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt formlos einen "Freistellungs-Antrag vom Verwendungsverbot" nach §21 Abs. 1 der 1. SprengV zu beantragen.
Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20 des SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II verwenden, müssen dann aber die Verwendung wie bei Artikeln der Klassen III und IV der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. Die Satzmengen unterliegen folgenden Beschränkungen:
max. Satzmenge (Anfeuerung, Treib- und Effektsatz) | max. Knallsatzmenge | max. Schalldruckpegel | |
---|---|---|---|
allgemein | 50 g | 6 g Schwarzpulver | 120 dB(AI) bzw. 120 dB(Apeak) in 8 m Entfernung |
Raketen | 20 g, davon max. 10 g Effektsatz | 6 g Schwarzpulver | 120 dB(AI) bzw. 120 dB(Apeak) in 8 m Entfernung |
Batterien oder Kombinationen | 200 g (je Einzeleffekt max. 50 g) | 25 g (je Einzeleffekt max. 6 g) | 120 dB(AI) bzw. 120 dB(Apeak) in 8 m Entfernung |
(Quelle: Anlage 1 zur 1. SprengV in der Fassung vor Oktober 2009)
Klasse III
Klasse III-Artikel werden als Mittelfeuerwerk oder Gartenfeuerwerk bezeichnet. Sie können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden; die Verwendung muss wie bei Artikeln der Klasse IV der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.
Zusammengesetzte Gegenstände dieser Klasse dürfen aus maximal 12 Teilen bestehen, ausgenommen davon sind Lichterbilder. Die Satzmengen unterliegen folgenden Beschränkungen:
max. Satzmenge (Anfeuerung, Treib- und Effektsatz) | max. Knallsatzmenge | max. Schalldruckpegel | |
---|---|---|---|
allgemein | 250 g | 100 g Schwarzpulver oder 50 g andere Nitratgemische | 120 dB(AI) bzw. 120 dB(Apeak) in 15 m Entfernung |
Raketen | 75 g | 40 g Schwarzpulver oder 20 g andere Nitratgemische | 120 dB(AI) bzw. 120 dB(Apeak) in 15 m Entfernung |
zusammengesetzte Gegenstände | 800 g (1200 g in Wasserfällen) | je Einzeleffekt max. 15 g Schwarzpulver oder 6 g andere Nitratgemische | 120 dB(AI) bzw. 120 dB(Apeak) in 15 m Entfernung |
(Quelle: Anlage 1 zur 1. SprengV in der Fassung vor Oktober 2009)
Klasse IV
Klasse IV-Artikel werden als Großfeuerwerk bezeichnet. Sie können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Klasse IV-Artikel sind nicht zulassungspflichtig und haben keine Satzmengen-Beschränkungen. Sie müssen jedoch ein Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen.
Klasse T1
Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 dürfen von Personen über 18 Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und von diesen verwendet werden. Gegenstände für Lehr- und Sportzwecke dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeitet und verwendet werden.
Die Gegenstände unterliegen folgenden Beschränkungen:
max. Satzmenge (Anfeuerung, Treib- und Effektsatz) | Sonstiges | |
---|---|---|
Rauch- und nebelerzeugende Gegenstände | 1 kg | Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Lichter und Fackeln (Signalmittel und Beleuchtung) | 500 Gramm bzw. 2500g in Bengalsätzen | Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Schallwirkung erzeugende Gegenstände | 10g Schwarzpulver oder 0,8g Perchlorat- Blitzsatz | |
Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel | max. 1 kg Wirksatz | Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Raketen | 20g Treibsatz | |
Heizgegenstände / Anzündmittel | 10 Gramm | |
Knallkorken | min. 0,04g und max. 0,06g Knallsatz | Oxidationsmittel Chlorat oder Perchlorat |
(Quelle: Anlage 1 zur 1. SprengV in der Fassung vor Oktober 2009)
Für Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T1 gibt es weitere Auflagen:
Anforderungen | ||||||
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Nebel- und Rauchmittel |
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Leuchtmittel |
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Funkensprühende Mittel |
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Nitrocellulose |
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Mittel mit akustischer Wirkung | Abweichung der Zündverzögerung vom Mittelwert max. 1s | |||||
Blitzeffekte |
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(Quelle: Anlage 1 zur 1. SprengV in der Fassung vor Oktober 2009)
Klasse T2
Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Es gelten Ausnahmen für Rettungssignale. Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenständen der Unterklasse T2 zuzuordnen.
Neue Kategorien nach der EU-Richtlinie 2007/23/EG
siehe Kategorie