Kategorie: Unterschied zwischen den Versionen
Gecko (Diskussion | Beiträge) (neue Seite statt Redirect auf Klasse) |
Pyro (Diskussion | Beiträge) K (PDF "Tatbestände" eingebunden) |
||
(3 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 19: | Zeile 19: | ||
In der Regel muss der [[Sicherheitsabstand]] bei Kategorie 1-Artikeln mindestens 1 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen. | In der Regel muss der [[Sicherheitsabstand]] bei Kategorie 1-Artikeln mindestens 1 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen. | ||
− | In der Kategorie 1 gibt es keine [[Knallkörper]], [[Knallerbatterien]], [[Blitzknaller]] und [[Blitzknallerbatterien]]. [[Knallerbsen]] der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg [[Silberfulminat]] enthalten. | + | In der Kategorie 1 gibt es keine [[Knallkörper]], [[Knallerbatterien]], [[Blitzknaller]] und [[Blitzknallerbatterien]]. [[Knallerbse|Knallerbsen]] der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg [[Silberfulminat]] enthalten. |
Artikel der Kategorie 1 dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen über 12 Jahren gekauft und verwendet werden (vgl. §20 Abs. 2 der 1. SprengV). | Artikel der Kategorie 1 dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen über 12 Jahren gekauft und verwendet werden (vgl. §20 Abs. 2 der 1. SprengV). | ||
Zeile 33: | Zeile 33: | ||
| | | | ||
|- | |- | ||
− | |[[Bengalhölzer]] | + | |[[Streichholz|Bengalhölzer]] |
|3 g | |3 g | ||
| | | | ||
|- | |- | ||
− | |[[Bengalfackeln]] | + | |[[Bengalfeuer|Bengalfackeln]] |
|7,5 g | |7,5 g | ||
| | | | ||
|- | |- | ||
− | |[[Knallerbsen]] | + | |[[Knallerbse|Knallerbsen]] |
|2,5 mg Silberfulminat | |2,5 mg Silberfulminat | ||
| | | | ||
Zeile 49: | Zeile 49: | ||
|Knallsatz auf Basis von [[Kaliumchlorat]] und [[roter Phosphor|rotem Phosphor]] | |Knallsatz auf Basis von [[Kaliumchlorat]] und [[roter Phosphor|rotem Phosphor]] | ||
|- | |- | ||
− | |[[Knatterartikel]] | + | |[[Knattern|Knatterartikel]] |
|3 g | |3 g | ||
| | | | ||
|- | |- | ||
− | |[[Partyknaller]] | + | |[[Party-Knaller|Partyknaller]] |
|16 mg | |16 mg | ||
|pyrotechnischer Satz auf Basis von Kaliumchlorat und rotem Phosphor | |pyrotechnischer Satz auf Basis von Kaliumchlorat und rotem Phosphor | ||
Zeile 67: | Zeile 67: | ||
|[[Fontänen]] | |[[Fontänen]] | ||
|7,5 g | |7,5 g | ||
− | |für die Verwendung in geschlossenen Innenräumen muss der pyrotechn. Satz auf | + | |für die Verwendung in geschlossenen Innenräumen muss der pyrotechn. Satz auf [[Nitrocellulose]] (Massenanteil Stickstoff nicht mehr als 12.6 %) basieren und darf keine zusätzlichen Oxidationsstoffe enthalten |
|- | |- | ||
|[[Scherzzündhölzer]] | |[[Scherzzündhölzer]] | ||
Zeile 101: | Zeile 101: | ||
Bestimmte Feuerwerkskörper, die ihrer Art nach in die Kategorie 2 fallen, dürfen in Deutschland nur von Scheininhabern verkauft, gekauft und verwendet werden (§20 Abs. 4 der 1. SprengV): | Bestimmte Feuerwerkskörper, die ihrer Art nach in die Kategorie 2 fallen, dürfen in Deutschland nur von Scheininhabern verkauft, gekauft und verwendet werden (§20 Abs. 4 der 1. SprengV): | ||
# [[Knallkörper]] und [[Knallkörperbatterien]] mit [[Blitzknallsatz]], | # [[Knallkörper]] und [[Knallkörperbatterien]] mit [[Blitzknallsatz]], | ||
− | # [[Raketen]] mit mehr als 20 g [[Netto-Explosivstoffmasse]], | + | # [[Rakete|Raketen]] mit mehr als 20 g [[Netto-Explosivstoffmasse]], |
# [[Schwärmer]] und | # [[Schwärmer]] und | ||
# pyrotechnische Gegenstände mit [[Pfeifsatz]] als Einzelgegenstand. | # pyrotechnische Gegenstände mit [[Pfeifsatz]] als Einzelgegenstand. | ||
Zeile 151: | Zeile 151: | ||
|jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 5 g | |jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 5 g | ||
|- | |- | ||
− | |[[Raketen]] | + | |[[Rakete|Raketen]] |
|75 g | |75 g | ||
|enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz | |enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz | ||
Zeile 240: | Zeile 240: | ||
|jedes einzelne Bauteil max. 150 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 20 g | |jedes einzelne Bauteil max. 150 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 20 g | ||
|- | |- | ||
− | | | + | |Raketen |
|200 g | |200 g | ||
|enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 50 g Schwarzpulver oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz | |enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 50 g Schwarzpulver oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz | ||
Zeile 330: | Zeile 330: | ||
In diese Kategorie fallen pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an | In diese Kategorie fallen pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an | ||
die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren. | die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | == Weblinks == | ||
+ | |||
+ | * [http://www.feuerwerk.net/download/GdP_Pyrotechnik.pdf Gewerkschaft der Polizei: Tatbestände im Zusammenhang mit Pyrotechnik (PDF-Dokument)] | ||
[[Kategorie:Lexikon]] | [[Kategorie:Lexikon]] | ||
+ | [[Kategorie:Fachkunde]] | ||
+ | [[Kategorie:Vorschriften]] |
Aktuelle Version vom 22. Januar 2013, 20:35 Uhr
- Kategorie
- (Feuerwerkskategorie)
Feuerwerkskörper, andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) und pyrotechnische Sätze werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Man unterscheidet nach §6 der 1. Verordung zum Sprengstoffgesetz Kategorien für
- Feuerwerkskörper (Kategorie 1, Kategorie 2, Kategorie 3, Kategorie 4),
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Kategorie T1, Kategorie T2),
- sonstige pyrotechnische Gegenstände (Kategorie P1, Kategorie P2) und
- pyrotechnische Sätze (Kategorie S1, Kategorie S2).
Die Einteilung in die einzelnen Unterkategorien erfolgt dabei anhand der Gefährlichkeit der Gegenstände oder Sätze.
Kategorie 1
In die Kategorie 1 fallen Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
In der Regel muss der Sicherheitsabstand bei Kategorie 1-Artikeln mindestens 1 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen.
In der Kategorie 1 gibt es keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien. Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
Artikel der Kategorie 1 dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen über 12 Jahren gekauft und verwendet werden (vgl. §20 Abs. 2 der 1. SprengV).
Die Satzmengen unterliegen folgenden Beschränkungen:
max. NEM bzw. Gesamtsatzmenge | sonstige Bestimmungen | |
---|---|---|
Bengalfeuer | 20 g | |
Bengalhölzer | 3 g | |
Bengalfackeln | 7,5 g | |
Knallerbsen | 2,5 mg Silberfulminat | |
Knallziehbänder, Knallbonbons | 16 mg Knallsatz oder 1,6 mg Silberfulminat | Knallsatz auf Basis von Kaliumchlorat und rotem Phosphor |
Knatterartikel | 3 g | |
Partyknaller | 16 mg | pyrotechnischer Satz auf Basis von Kaliumchlorat und rotem Phosphor |
Blitztablette | 2 g | |
Bodenfeuerwirbel | 5 g | |
Fontänen | 7,5 g | für die Verwendung in geschlossenen Innenräumen muss der pyrotechn. Satz auf Nitrocellulose (Massenanteil Stickstoff nicht mehr als 12.6 %) basieren und darf keine zusätzlichen Oxidationsstoffe enthalten |
Scherzzündhölzer | 50 mg; falls Knallsatzladung: max. 2.5 mg Silberfulminat | dürfen nur eine Knallsatzladung enthalten |
Schlangen | 3 g | |
Tischfeuerwerk | 2,0 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12.6% | |
Wunderkerzen | 7,5 g |
(Quelle: prEN 15947, Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3)
Kategorie 2
Zur Kategorie 2 zählen Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
In der Regel muss der Sicherheitsabstand bei Kategorie 2-Artikeln mindestens 8 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen in Deutschland nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.
Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20 des SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden, müssen dann aber die Verwendung wie bei Artikeln der Kategorien 3 und 4 der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Soll für einen besonderen Anlass (z.B. Hochzeit) dennoch ein Kategorie 2-Feuerwerk unter dem Jahr durch einen Nicht-Scheininhaber abgebrannt (und entsprechende Artikel erworben) werden, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt formlos einen "Freistellungs-Antrag vom Verwendungsverbot" nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV zu beantragen.
Bestimmte Feuerwerkskörper, die ihrer Art nach in die Kategorie 2 fallen, dürfen in Deutschland nur von Scheininhabern verkauft, gekauft und verwendet werden (§20 Abs. 4 der 1. SprengV):
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- Schwärmer und
- pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Die Satzmengen von Kategorie 2-Artikeln unterliegen folgenden Beschränkungen:
max. NEM bzw. Gesamtsatzmenge | sonstige Bestimmungen | ||
---|---|---|---|
Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen | 500 g | enthaltene Knallkörper: max. 100 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 25 g Gesamt-NEM | |
Batterien oder Kombinationen mit Fontänen | 600 g, davon max. 500 g Nicht-Fontänten-Bauteile | enthaltene Knallkörper: max. 100 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 25 g Gesamt-NEM | |
Bengalfeuer | 250 g | ||
Bengalfackeln | 50 g | ||
Knallfrösche | 10 g | nur Schwarzpulver zulässig | |
Knallkörper | 6 g Schwarzpulver | ||
Knatterartikel | 15 g | ||
Baby-Raketen, Mini-Raketen | 1,5 g; max. 0,13 g Knallsatz | ||
Pyrodrifter | 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 3 g | kein Knallsatz zulässig | |
Räder, Feuerräder | 100 g | jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 5 g | |
Raketen | 75 g | enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz | |
Römische Lichter | 50 g; je pyrotechn. Bauteil max. 10 g | max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz) | |
Blitzknallkörper | 1 g Nitrat-Metallknallsatz oder 0,5 g Perchlorat-Metallknallsatz | ||
Blitztablette | 30 g | ||
Bodenfeuerwirbel | 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 8 g | ||
Doppelschläge | 10 g Schwarzpulver | ||
Feuertöpfe | 50 g | max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz) | |
Feuertöpfe mit nicht-pyrotechnischen Elementen | 8 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12.6% | ||
Feuerwerksrohre | 25 g | enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz | |
Fontänen | 250 g | jeder enthaltene Pfeifsatz max. 5 g | |
Sprungräder (jumping ground spinners) | 25 g | pro pyrotechn. Bauteil max. 5 g | |
steigende Wirbel | 30 g | ||
Wunderkerzen | 50 g |
(Quelle: prEN 15947, Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3)
Kategorie 3
Diese Kategorie beinhaltet Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.
In der Regel muss der Sicherheitsabstand bei Kategorie 3-Artikeln mindestens 15 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen.
In Deutschland dürfen Artikel der Kategorie 3 nur von Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20 des Sprengstoffgesetzes gekauft und verwendet werden (§22 Abs. 2 der 1. SprengV), die Verwendung muss der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Sie werden damit (bis auf das Mindestalter) faktisch genauso eingestuft wie Artikel der Kategorie 4.
Die Satzmengen von Kategorie 3-Artikeln unterliegen folgenden Beschränkungen:
max. NEM bzw. Gesamtsatzmenge | sonstige Bestimmungen | ||
---|---|---|---|
Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen | 1000 g | enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt-NEM | |
Batterien oder Kombinationen mit Fontänen | 3000 g, davon max. 1000 g Nicht-Fontänten-Bauteile | enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt-NEM | |
Bengalfeuer | 1000 g | ||
Knallkörper | 10 g Schwarzpulver | ||
Räder, Feuerräder | 900 g | jedes einzelne Bauteil max. 150 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 20 g | |
Raketen | 200 g | enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 50 g Schwarzpulver oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz | |
Römische Lichter | 250 g; je pyrotechn. Bauteil max. 50 g | max. 10 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz) | |
Blitzknallkörper | 10 g Nitrat-Metallknallsatz oder 5 g Perchlorat-Metallknallsatz | ||
Feuertöpfe | 200 g | max. 25 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz) | |
Feuerwerksrohre | 40 g | enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz | |
Fontänen | 1000 g | jeder enthaltene Pfeifsatz max. 20 g | |
Steigende Kronen | 160 g | max. 8 Bauteile mit je max. 20 g; Knallsätze: 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz |
(Quelle: prEN 15947, Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3)
Kategorie 4
In diese Kategorie fallen Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Sie können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden, das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Kategorie 4-Artikel sind nicht zulassungspflichtig und haben keine Satzmengen-Beschränkungen. Sie müssen jedoch ein Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen.
Kategorie T1 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
Artikel der Kategorie T1 sind pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.
Kategorie T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
In diese Kategorie fallen pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind; das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren.
Kategorie P1 (sonstige pyrotechnische Gegenstände)
In dieser Kategorie finden sich sonstige pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen. Dazu gehören z.B. Anzündmittel (mit Ausnahme von Stoppine) oder Signalmittel.
Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.
Kategorie P2 (sonstige pyrotechnische Gegenstände)
In dieser Kategorie finden sich pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind; das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren.
Hierzu zählen z.B. Stoppine oder Airbags.
Kategorie S1 (pyrotechnische Sätze)
In die Kategorie S1 fallen pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen.
Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
- ihre Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,
- sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
- sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
- und sie keine Ruß bildenden Stoffe enthalten, falls eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist.
Alle pyrotechnischen Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.
Kategorie S2 (pyrotechnische Sätze)
In diese Kategorie fallen pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren.