Zulassungszeichen: Unterschied zwischen den Versionen

 
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[[Pyrotechnischer Gegenstand|Pyrotechnische Gegenstände]] der [[Klasse|Klassen]] [[Klasse I|I]], [[Klasse II|II]], [[Klasse III|III]], [[Klasse T1|T1]] und [[Klasse T2|T2]] unterliegen der Zulassungspflicht durch die [[BAM|Bundesanstalt für Materialprüfung]]. Nach erfolgreichem Abschluss des Zulassungsverfahrens erteilt die BAM ein Zulassungszeichen, mit dem der pyrotechnische Gegenstand eindeutig identifiziert werden kann. Das Zulassungszeichen muss auf jedem zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sein.
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[[Pyrotechnischer Gegenstand|Pyrotechnische Gegenstände]] der [[Klasse|Klassen]] [[Klasse I|I]], [[Klasse II|II]], [[Klasse III|III]], [[Klasse T1|T1]] und [[Klasse T2|T2]] unterlagen der Zulassungspflicht durch die [[BAM|Bundesanstalt für Materialprüfung]] (BAM). Nach erfolgreichem Abschluss des Zulassungsverfahrens (vor 2009) erteilte die BAM ein Zulassungszeichen, mit dem der pyrotechnische Gegenstand eindeutig identifiziert werden kann. Das Zulassungszeichen musste auf jedem zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sein.
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Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialprüfung "BAM" gefolgt von einem Bindestrich, gefolgt von dem für die jeweilige Klasse vorgesehenen Zeichen KKK, gefolgt von einem Bindestrich, gefolgt von einer fortlaufenden Kennnummer ZZZZ:
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Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialprüfung "BAM" gefolgt von einem Bindestrich, gefolgt von dem für die jeweilige Klasse vorgesehenen Zeichen, gefolgt von einem Bindestrich, gefolgt von einer fortlaufenden Kennnummer.
 
  
 
Beispiele für Zulassungszeichen:
 
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Die BAM gibt regelmäßig aktualisierte Listen heraus, auf denen die zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände nach Zulassungszeichen (bzw. fortlaufender Nummer im Zulassungszeichen) aufgeführt sind und aus denen ersichtlich ist, ob die Zulassung noch gültig oder bereits erloschen ist.
 
Die BAM gibt regelmäßig aktualisierte Listen heraus, auf denen die zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände nach Zulassungszeichen (bzw. fortlaufender Nummer im Zulassungszeichen) aufgeführt sind und aus denen ersichtlich ist, ob die Zulassung noch gültig oder bereits erloschen ist.
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Diese Kennzeichnung bleibt (für Altbestände) noch bis 2017 in Verwendung.
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=== Weblinks ===
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[http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/pyrotechnik.htm Zulassungslisten der BAM]

Aktuelle Version vom 31. Juli 2015, 19:23 Uhr

Zulassungszeichen
(Approval Number)

Achtung: dieser Artikel beschreibt die Form der Kennzeichnung in Deutschland zugelassener pyrotechnischer Gegenstände bis zum Jahr 2009. Mittlerweile ist eine neue Form der Kennzeichnung verpflichtend.

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, III, T1 und T2 unterlagen der Zulassungspflicht durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM). Nach erfolgreichem Abschluss des Zulassungsverfahrens (vor 2009) erteilte die BAM ein Zulassungszeichen, mit dem der pyrotechnische Gegenstand eindeutig identifiziert werden kann. Das Zulassungszeichen musste auf jedem zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sein.

Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialprüfung "BAM" gefolgt von einem Bindestrich, gefolgt von dem für die jeweilige Klasse vorgesehenen Zeichen KKK, gefolgt von einem Bindestrich, gefolgt von einer fortlaufenden Kennnummer ZZZZ:

BAM-KKK-ZZZZ


Beispiele für Zulassungszeichen:

  • Klasse I: BAM - PI - 0470
  • Klasse II: BAM - PII - 0225
  • Klasse III: BAM - PIII - 0211
  • Klasse T1: BAM - PT1 - 0931
  • Klasse T2: BAM - PT2 - 0440

Die BAM gibt regelmäßig aktualisierte Listen heraus, auf denen die zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände nach Zulassungszeichen (bzw. fortlaufender Nummer im Zulassungszeichen) aufgeführt sind und aus denen ersichtlich ist, ob die Zulassung noch gültig oder bereits erloschen ist.

Diese Kennzeichnung bleibt (für Altbestände) noch bis 2017 in Verwendung.

Weblinks

Zulassungslisten der BAM