Erlaubnis: Unterschied zwischen den Versionen
Gecko (Diskussion | Beiträge) K |
Gecko (Diskussion | Beiträge) K (Link korrigiert) |
||
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
== Voraussetzungen für eine Erlaubnis == | == Voraussetzungen für eine Erlaubnis == | ||
Zwingende Voraussetzungen: | Zwingende Voraussetzungen: | ||
− | *Zuverlässigkeit ( | + | *[[Zuverlässigkeit]] (Nachweis durch eine [[Unbedenklichkeitsbescheinigung]]) |
*Nachweis der erforderlichen [[Fachkunde]] oder Benennung einer anderen Person, die den Betrieb leiten soll (2. Alternative nur bei Erlaubnis nach §7) | *Nachweis der erforderlichen [[Fachkunde]] oder Benennung einer anderen Person, die den Betrieb leiten soll (2. Alternative nur bei Erlaubnis nach §7) | ||
*[[körperliche Eignung]] | *[[körperliche Eignung]] | ||
Zeile 20: | Zeile 20: | ||
*Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland | *Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland | ||
− | Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wozu er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen | + | Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wozu er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen). |
== Erlaubnis ohne Fachkunde == | == Erlaubnis ohne Fachkunde == | ||
− | Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne dass der Antragsteller die erworbene [[Fachkunde]] nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (die natürlich keine Fachkunde nachweisen kann), muss bei Stellung des Antrages eine verantwortliche Person benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist. | + | Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne dass der Antragsteller die erworbene [[Fachkunde]] nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (die natürlich keine Fachkunde nachweisen kann), muss bei Stellung des Antrages eine [[verantwortliche Person]] benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist. |
== Erwerb einer Erlaubnis == | == Erwerb einer Erlaubnis == | ||
− | Sowohl die Erlaubnis nach §7 als auch die Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz sind bei der zuständigen Behörde unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die | + | Sowohl die Erlaubnis nach §7 als auch die Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz sind bei der [[zuständige Behörde|zuständigen Behörde]] unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. |
Die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis bewegen sich (festgelegt in der [[SprengKostV|Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz]]) für die Erlaubnis nach §7 (gewerblich) zwischen ca. 100 und ca. 2800 Euro, die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis nach §27 (nicht-gewerblich) zwischen ca. 50 und ca. 250 Euro. | Die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis bewegen sich (festgelegt in der [[SprengKostV|Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz]]) für die Erlaubnis nach §7 (gewerblich) zwischen ca. 100 und ca. 2800 Euro, die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis nach §27 (nicht-gewerblich) zwischen ca. 50 und ca. 250 Euro. | ||
[[Kategorie:Vorschriften]] | [[Kategorie:Vorschriften]] | ||
[[Kategorie:Fachkunde]] | [[Kategorie:Fachkunde]] |
Aktuelle Version vom 7. August 2015, 18:56 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz
Eine Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz ist erforderlich, um gewerbsmäßig/selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben.
Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz
Wer in allen anderen Fällen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder sie erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz.
Voraussetzungen für eine Erlaubnis
Zwingende Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (Nachweis durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde oder Benennung einer anderen Person, die den Betrieb leiten soll (2. Alternative nur bei Erlaubnis nach §7)
- körperliche Eignung
- Mindestalter von 21 Jahren
Mögliche weitere Voraussetzungen (im Ermessen der Behörde):
- Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland
Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wozu er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen).
Erlaubnis ohne Fachkunde
Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne dass der Antragsteller die erworbene Fachkunde nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (die natürlich keine Fachkunde nachweisen kann), muss bei Stellung des Antrages eine verantwortliche Person benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist.
Erwerb einer Erlaubnis
Sowohl die Erlaubnis nach §7 als auch die Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz sind bei der zuständigen Behörde unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis bewegen sich (festgelegt in der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz) für die Erlaubnis nach §7 (gewerblich) zwischen ca. 100 und ca. 2800 Euro, die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis nach §27 (nicht-gewerblich) zwischen ca. 50 und ca. 250 Euro.