Befähigungsschein: Unterschied zwischen den Versionen
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== Befähigungsschein (§20 SprengG) == | == Befähigungsschein (§20 SprengG) == | ||
− | Der Befähigungsschein weist eine bestandene [[Fachkunde|Fachkundeprüfung]] nach und erlaubt dem Inhaber (meist) den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dabei wird der Befähigungsschein auf die Stoffe und Umgangsarten beschränkt, für die der Inhaber die [[Fachkunde]] durch einen entsprechenden [[Lehrgang]] nachgewiesen hat. | + | Der Befähigungsschein weist eine bestandene [[Fachkunde|Fachkundeprüfung]] nach und erlaubt dem Inhaber (meist) den [[Umgang]] und [[Verkehr]] mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dabei wird der Befähigungsschein auf die Stoffe und Umgangsarten beschränkt, für die der Inhaber die [[Fachkunde]] durch einen entsprechenden [[Lehrgang]] nachgewiesen hat. |
− | Der Inhaber eines Befähigungsscheines für entsprechende Feuerwerke darf den Umgang und den Verkehr mit den entsprechenden Stoffen betreiben, anleiten und überwachen. | + | Der Inhaber eines Befähigungsscheines für entsprechende Feuerwerke darf im Auftrag eines [[Erlaubnis]]-Inhabers nach [[§7]] SprengG den Umgang und den Verkehr mit den entsprechenden Stoffen betreiben, anleiten und überwachen. |
− | == | + | == Voraussetzungen für den Befähigungsschein == |
− | Zwingende | + | Zwingende Voraussetzungen: |
− | *Zuverlässigkeit ( | + | *[[Zuverlässigkeit]] (nachgewiesen durch die [[Unbedenklichkeitsbescheinigung]]) |
*Nachweis der erforderlichen [[Fachkunde]] | *Nachweis der erforderlichen [[Fachkunde]] | ||
*[[körperliche Eignung]] | *[[körperliche Eignung]] | ||
*Mindestalter von 21 Jahren | *Mindestalter von 21 Jahren | ||
− | Mögliche weitere | + | Mögliche weitere Voraussetzungen (im Ermessen der Behörde): |
*Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft) | *Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft) | ||
== Erwerb eines Befähigungsscheins == | == Erwerb eines Befähigungsscheins == | ||
− | Der Befähigungsschein ist bei der zuständigen Behörde unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. | + | Der Befähigungsschein ist bei der [[zuständige Behörde|zuständigen Behörde]] unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. |
Die Gebühren für die Ausstellung eines Befähigungsscheins bewegen sich (festgelegt in der [[SprengKostV|Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz]]) zwischen ca. 35 und ca. 200 Euro. | Die Gebühren für die Ausstellung eines Befähigungsscheins bewegen sich (festgelegt in der [[SprengKostV|Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz]]) zwischen ca. 35 und ca. 200 Euro. | ||
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Aktuelle Version vom 11. Februar 2015, 12:15 Uhr
Befähigungsschein (§20 SprengG)
Der Befähigungsschein weist eine bestandene Fachkundeprüfung nach und erlaubt dem Inhaber (meist) den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dabei wird der Befähigungsschein auf die Stoffe und Umgangsarten beschränkt, für die der Inhaber die Fachkunde durch einen entsprechenden Lehrgang nachgewiesen hat.
Der Inhaber eines Befähigungsscheines für entsprechende Feuerwerke darf im Auftrag eines Erlaubnis-Inhabers nach §7 SprengG den Umgang und den Verkehr mit den entsprechenden Stoffen betreiben, anleiten und überwachen.
Voraussetzungen für den Befähigungsschein
Zwingende Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (nachgewiesen durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde
- körperliche Eignung
- Mindestalter von 21 Jahren
Mögliche weitere Voraussetzungen (im Ermessen der Behörde):
- Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft)
Erwerb eines Befähigungsscheins
Der Befähigungsschein ist bei der zuständigen Behörde unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Gebühren für die Ausstellung eines Befähigungsscheins bewegen sich (festgelegt in der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz) zwischen ca. 35 und ca. 200 Euro.