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Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
  
Der Umgang im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
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*[[Herstellen]] (die Erzeugung oder Entwicklung von [[explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlichen Stoffen]], Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem [[pyrotechnischer Satz|pyrotechnischen Satz]], ...)
 
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*[[Bearbeiten]] (z. B. Pressen oder Patronieren von pyrotechnischen Sätzen)
*Herstellen (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ..)
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*[[Verarbeiten]] (z. B. Mischen von pyrotechnischen Sätzen, chemische Veränderung des explosionsgefährlichen Stoffs)
*Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ..)
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*[[Wiedergewinnen]] (hierunter fällt unter anderem das [[Delaborieren]])
*Verarbeiten
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*[[Aufbewahren]]
*Wiedergewinnen (das sog. Delaborieren)
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*[[Verbringen]] (Ortsveränderung)
*Aufbewahren
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*[[Verwendung|Verwenden]] (Abbrennen)
*Verbringen (Ortsveränderung)
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*[[Vernichtung|Vernichten]] (Unbrauchbar machen)
*Verwenden (Abbrennen)
 
*Vernichten (Unbrauchbar machen)
 
 
*in der Betriebsstätte:
 
*in der Betriebsstätte:
**Überlassen
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**[[Überlassen]]
**Transport
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**[[Transport]]
**Empfangnahme
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**[[Empfangnahme]]
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''Definition aus §3 Abs. 2 SprengG, die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der [[Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]]''
  
 
[[Kategorie:Vorschriften]]
 
[[Kategorie:Vorschriften]]

Aktuelle Version vom 9. Januar 2007, 12:50 Uhr

Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:

Definition aus §3 Abs. 2 SprengG, die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz