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Knallkorken werden als Munition für den Startschuß bei Sportveranstaltungen verwendet. Sie bestehen aus einem etwa fingerhutgroßen Naturkork-Körper (oder einem anderen von der [[BAM]] anerkannten Material), der in einer Vertiefung einen [[Chlorate|chlorat-]] oder [[Perchlorate|perchlorat-]]haltigen [[Knallsatz]] enthält (mindestens 0,04 g und höchstens 0,06 g).
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Knallkorken werden als Munition für den Startschuß bei Sportveranstaltungen verwendet. Sie bestehen aus einem etwa fingerhutgroßen Naturkork-Körper (oder einem anderen von der [[BAM]] anerkannten Material, heutzutage Styropor), der in einer zentralen Bohrung ein kleines Pappnäpfchen mit einem [[Phosphor|Roten Phosphor]] + [[Kaliumchlorat]] [[Knallsatz]] enthält (äußerst reibempfindlich, mindestens 0,04 g und höchstens 0,06 g).
  
 
Knallkorken sind [[pyrotechnischer Gegenstand|Gegenstände]] der [[Klasse T1|Klasse T<sub>1</sub>]] (pyrotechn. Gegenstände zu technischen Zwecken); ihr Aufbau und Vorschriften zur Verpackung sind detailliert in der [[1. SprengV|1. Verordnung zum Sprenggesetz]], Anhang 1 bzw. Anhang 3 geregelt.
 
Knallkorken sind [[pyrotechnischer Gegenstand|Gegenstände]] der [[Klasse T1|Klasse T<sub>1</sub>]] (pyrotechn. Gegenstände zu technischen Zwecken); ihr Aufbau und Vorschriften zur Verpackung sind detailliert in der [[1. SprengV|1. Verordnung zum Sprenggesetz]], Anhang 1 bzw. Anhang 3 geregelt.
  
 
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2007, 06:35 Uhr

Knallkorken

Knallkorken werden als Munition für den Startschuß bei Sportveranstaltungen verwendet. Sie bestehen aus einem etwa fingerhutgroßen Naturkork-Körper (oder einem anderen von der BAM anerkannten Material, heutzutage Styropor), der in einer zentralen Bohrung ein kleines Pappnäpfchen mit einem Roten Phosphor + Kaliumchlorat Knallsatz enthält (äußerst reibempfindlich, mindestens 0,04 g und höchstens 0,06 g).

Knallkorken sind Gegenstände der Klasse T1 (pyrotechn. Gegenstände zu technischen Zwecken); ihr Aufbau und Vorschriften zur Verpackung sind detailliert in der 1. Verordnung zum Sprenggesetz, Anhang 1 bzw. Anhang 3 geregelt.