Lagergruppen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | 1.1 bedeutet, diese Stoffe oder Gegenstände sind massenexplosionsfähig. Bei entsprechenden Mengen besteht die Gefahr der Zerstörung von Gebäuden, Fahrzeugen etc. alleine schon durch die Explosion der gesamten Masse. [[Schwarzpulver]] und viele [[lose | + | '''Lagergruppe 1.1''' bedeutet, diese Stoffe oder Gegenstände sind massenexplosionsfähig. Bei entsprechenden Mengen besteht die Gefahr der Zerstörung von Gebäuden, Fahrzeugen etc. alleine schon durch die Explosion der gesamten Masse. [[Schwarzpulver]] und viele [[lose Sätze]] gehören hierher, ebenso [[Blitz]]bomben oder sehr großkalibrige [[Bombe]]n. |
− | 1.2 bedeutet, es besteht die Gefahr von schweren Wurf- und Sprengstücken getroffen zu werden. Typische Vertreter dieser Gruppe finden wir in der Wehrtechnik (z.B. Granaten) aber auch ein großkalibriges [[Römisches Licht]] kann dieser Gruppe zugeordnet werden. | + | '''Lagergruppe 1.2''' bedeutet, es besteht die Gefahr von schweren Wurf- und Sprengstücken getroffen zu werden. Typische Vertreter dieser Gruppe finden wir in der Wehrtechnik (z.B. Granaten), aber auch ein großkalibriges [[Römisches Licht]] kann dieser Gruppe zugeordnet werden. |
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− | 1.4 bedeutet, die Auswirkungen einer Umsetzung (Brand) bleiben auf das jeweilige Packstück begrenzt. Wurfstücke dürfen nicht auftreten und Flugfeuer gibt es nur in unbedeutendem Umfang. Kleinfeuerwerk und Feuerwerkspielwaren finden wir hier ebenso wie viele technische Artikel wie Airbags oder pyrotechnische Gurtstraffer. | + | '''Lagergruppe 1.4''' bedeutet, die Auswirkungen einer Umsetzung (Brand) bleiben auf das jeweilige Packstück begrenzt. Wurfstücke dürfen nicht auftreten und Flugfeuer gibt es nur in unbedeutendem Umfang. [[Kleinfeuerwerk]] und [[Klasse I|Feuerwerkspielwaren]] finden wir hier ebenso wie viele technische Artikel wie Airbags oder pyrotechnische Gurtstraffer. |
− | Diese Gruppen werden mit Buchstaben nochmals in Verträglichkeitsgruppen unterteilt. Aus diesen Buchstaben kann man mittels einer Tabelle dann ermitteln ob, und unter welchen Umständen dieses Packstück mit anderen Packstücken zusammengelagert werden darf. Grundsätzlich gilt, Packstücke der Gruppe 1 dürfen niemals mit anderen gefährlichen Gütern zusammen gelagert werden. Ausnahmen gibt es hier z.B. bei der Gruppe 1.4 S: in dieser Gruppe finden wir Knallbonbons und ähnliche Erzeugnisse, die mit brennbaren Flüssigkeiten wie z.B Rasierwasser beim Drogisten zusammengelagert werden dürfen. | + | Diese Gruppen werden mit Buchstaben nochmals in '''Verträglichkeitsgruppen''' unterteilt. Aus diesen Buchstaben kann man mittels einer Tabelle dann ermitteln ob, und unter welchen Umständen dieses Packstück mit anderen Packstücken zusammengelagert werden darf. Grundsätzlich gilt, Packstücke der Gruppe 1 dürfen niemals mit anderen gefährlichen Gütern zusammen gelagert werden. Ausnahmen gibt es hier z.B. bei der Gruppe 1.4 S: in dieser Gruppe finden wir [[Knallbonbon|Knallbonbons]] und ähnliche Erzeugnisse, die mit brennbaren Flüssigkeiten wie z.B Rasierwasser beim Drogisten zusammengelagert werden dürfen. |
− | Beim Straßentransport gemäß [[GGVS]] oder [[ADR]] hat man sich an diese Lagergruppeneinteilung weitgehend angeglichen | + | Beim Straßentransport gemäß [[GGVS]] oder [[ADR]] hat man sich an diese Lagergruppeneinteilung weitgehend angeglichen. |
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Aktuelle Version vom 27. November 2007, 11:01 Uhr
Gemäß internationalen Abkommen werden Gefahrstoffe in Lager- und Verträglichkeitsgruppen eingeteilt.
Für Explosivstoffe ist das die Gruppe 1. Mit der zweiten Ziffer wird die Art der Gefahr bezeichnet. Hier die Lagergruppen, die in der Feuerwerkerei wichtig sind:
Lagergruppe 1.1 bedeutet, diese Stoffe oder Gegenstände sind massenexplosionsfähig. Bei entsprechenden Mengen besteht die Gefahr der Zerstörung von Gebäuden, Fahrzeugen etc. alleine schon durch die Explosion der gesamten Masse. Schwarzpulver und viele lose Sätze gehören hierher, ebenso Blitzbomben oder sehr großkalibrige Bomben.
Lagergruppe 1.2 bedeutet, es besteht die Gefahr von schweren Wurf- und Sprengstücken getroffen zu werden. Typische Vertreter dieser Gruppe finden wir in der Wehrtechnik (z.B. Granaten), aber auch ein großkalibriges Römisches Licht kann dieser Gruppe zugeordnet werden.
Lagergruppe 1.3 bedeutet, es besteht die Gefahr von Flugfeuern d.h. Brände können sich schnell und über große Entfernungen ausbreiten. Die meisten Erzeugnisse aus dem Bereich Großfeuerwerk sind in diese Gruppe eingeordnet.
Lagergruppe 1.4 bedeutet, die Auswirkungen einer Umsetzung (Brand) bleiben auf das jeweilige Packstück begrenzt. Wurfstücke dürfen nicht auftreten und Flugfeuer gibt es nur in unbedeutendem Umfang. Kleinfeuerwerk und Feuerwerkspielwaren finden wir hier ebenso wie viele technische Artikel wie Airbags oder pyrotechnische Gurtstraffer.
Diese Gruppen werden mit Buchstaben nochmals in Verträglichkeitsgruppen unterteilt. Aus diesen Buchstaben kann man mittels einer Tabelle dann ermitteln ob, und unter welchen Umständen dieses Packstück mit anderen Packstücken zusammengelagert werden darf. Grundsätzlich gilt, Packstücke der Gruppe 1 dürfen niemals mit anderen gefährlichen Gütern zusammen gelagert werden. Ausnahmen gibt es hier z.B. bei der Gruppe 1.4 S: in dieser Gruppe finden wir Knallbonbons und ähnliche Erzeugnisse, die mit brennbaren Flüssigkeiten wie z.B Rasierwasser beim Drogisten zusammengelagert werden dürfen.
Beim Straßentransport gemäß GGVS oder ADR hat man sich an diese Lagergruppeneinteilung weitgehend angeglichen.