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Version vom 29. September 2006, 11:54 Uhr

Verantwortlicher Feuerwerker 
(Display Operator)

Der v. Feuerwerker auf einem Abbrennplatz muß Inhaber einer Erlaubnis gemäß §7, §27 oder eines Befähigungsscheines gemäß §20 des Sprengstoffgesetzes sein. Ihm obliegt die Einhaltung der Sicherheitsabstände und aller Bestimmungen, die Sicherheit beim Aufbau und Abbrennen des Feuerwerks sowie die Suche und sachgerechte Vernichtung von Versagern. Dem v.F. ist je nach Größe des Feuerwerks mindestens ein Helfer unterstellt, der keine Feuerwerker-Lizenz benötigt.


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