Knallkorken: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Knallkorken werden als Munition für den Startschuß bei Sportveranstaltungen verwendet. Sie bestehen aus einem etwa fingerhutgroßen Naturkork-Körper (oder einem anderen von der [[BAM]] anerkannten Material), der in einer Vertiefung einen [[Chlorate|chlorat-]] oder [[Perchlorate|perchlorat-]]haltigen [[Knallsatz]] enthält (mindestens 0,04 g und höchstens 0,06 g).
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Knallkorken werden als Munition für den Startschuß bei Sportveranstaltungen verwendet. Sie bestehen aus einem etwa fingerhutgroßen Naturkork-Körper (oder einem anderen von der [[BAM]] anerkannten Material,heutzutage Styropor), der in einer zentralen Bohrung ein kleines Pappnäpfchen mit einem [[Roten Phosphor+Kaliumchlorat]], äußerst reibempfindlichen, [[Knallsatz]] enthält (mindestens 0,04 g und höchstens 0,06 g).
  
 
Knallkorken sind [[pyrotechnischer Gegenstand|Gegenstände]] der [[Klasse T1|Klasse T<sub>1</sub>]] (pyrotechn. Gegenstände zu technischen Zwecken); ihr Aufbau und Vorschriften zur Verpackung sind detailliert in der [[1. SprengV|1. Verordnung zum Sprenggesetz]], Anhang 1 bzw. Anhang 3 geregelt.
 
Knallkorken sind [[pyrotechnischer Gegenstand|Gegenstände]] der [[Klasse T1|Klasse T<sub>1</sub>]] (pyrotechn. Gegenstände zu technischen Zwecken); ihr Aufbau und Vorschriften zur Verpackung sind detailliert in der [[1. SprengV|1. Verordnung zum Sprenggesetz]], Anhang 1 bzw. Anhang 3 geregelt.
  
 
[[Kategorie:Lexikon]]
 
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Version vom 10. Januar 2007, 21:22 Uhr

Knallkorken

Knallkorken werden als Munition für den Startschuß bei Sportveranstaltungen verwendet. Sie bestehen aus einem etwa fingerhutgroßen Naturkork-Körper (oder einem anderen von der BAM anerkannten Material,heutzutage Styropor), der in einer zentralen Bohrung ein kleines Pappnäpfchen mit einem Roten Phosphor+Kaliumchlorat, äußerst reibempfindlichen, Knallsatz enthält (mindestens 0,04 g und höchstens 0,06 g).

Knallkorken sind Gegenstände der Klasse T1 (pyrotechn. Gegenstände zu technischen Zwecken); ihr Aufbau und Vorschriften zur Verpackung sind detailliert in der 1. Verordnung zum Sprenggesetz, Anhang 1 bzw. Anhang 3 geregelt.