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Version vom 8. Januar 2007, 10:45 Uhr
Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
- Herstellen (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ...)
- Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ...)
- Verarbeiten
- Wiedergewinnen (das sog. Delaborieren)
- Aufbewahren
- Verbringen (Ortsveränderung)
- Verwenden (Abbrennen)
- Vernichten (Unbrauchbar machen)
- in der Betriebsstätte:
- Überlassen
- Transport
- Empfangnahme
(§3 Abs. 2 SprengG)